1. Wenn beide Ehegatten, die seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt leben, jeweils einen eigenen Scheidungs- bzw. Scheidungswiderantrag anbringen, über die mündlich verhandelt wird, wird das Scheitern der Ehe auch dann unwiderleglich vermutet, wenn ein Ehegatte seinen Scheidungsantrag in einem späteren Termin zurücknimmt und erklärt, an der Ehe weiter festhalten zu wollen, der andere Ehegatte der Rücknahme jedoch nicht zustimmt und unverändert geschieden werden möchte.

2. Nach Ablauf des Trennungsjahres kann eine Ehe auch auf die einseitige Zerrüttung hin geschieden werden, wenn die anzustellende Prognose ergibt, dass mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht zu rechnen ist.

KG, Beschl. v. 15.7.2022 – 16 UF 65/22 (AG Pankow)

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