1. Eine Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe kommt nicht in Betracht, wenn sich nach den Umständen und den wirtschaftlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrags eine anwaltliche Beratung über die Möglichkeit der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe nicht aufgedrängt hat.

2. Die Mandatsniederlegung erfolgte nicht zur Unzeit, wenn dem Mandanten mehrfach eine Zahlungsfrist gesetzt und die Mandatsniederlegung angedroht worden ist und dem Mandanten geraten wird, sich wegen des bestehenden Anwaltszwangs umgehend um eine neue anwaltliche Vertretung zu kümmern.

3. Ein Anspruch auf Ersatz von Zinsschäden wegen unzureichender Beratung über die alternative Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs im isolierten Verfahren setzt voraus, dass der Mandant sich bei vollständiger Beratung anders verhalten hätte als er es tatsächlich getan hat.

(Leitsätze der Red.)

OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.2.2016 – 11 U 1636/15 (LG Nürnberg-Fürth)

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