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FF 06/2023, Freistellung von Barunterhaltspflicht eines  ... / 2 Anmerkung

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Man mag sich ein Leben ohne Vertrauen nicht vorstellen. Andererseits gibt es viele Lebensbereiche, in denen es höchst riskant ist, sich allein auf persönliche Versprechen zu verlassen. Hierzu gehört sicherlich die gezielt herbeigeführte Elternschaft durch zwei Personen, deren persönliche Beziehung nicht über eine kurze Zufallsbekanntschaft hinausreicht und woran sich auch nach der Geburt des Kindes nichts ändern soll – handelt es sich doch um eine Entscheidung mit lebenslang nachwirkenden Folgen. Denn das gesetzliche Konzept ist unverändert am Primat der biologischen Abstammung und dem Zwei-Eltern-Prinzip ausgerichtet.[1] Es ist vorhersehbar, dass sich diese Prinzipien im Konfliktfall auch behaupten werden. Umso wichtiger wäre eine vollständige Dokumentation dessen, was von allen Beteiligten tatsächlich gewollt ist.

Neben der mit jeder Tatsachenaufklärung verbundenen Unsicherheit lenkt der Sachverhalt den Blick auf die juristischen Herausforderungen, die sich aus der Vielfalt neuer Lebensformen ergeben. Dreh- und Angelpunkt ist das Abstammungsrecht. Dessen dringend angemahnte Reform nebst den Regeln für alle weiteren familienrechtlichen Folgen lässt noch immer auf sich warten.[2] Bis es soweit ist, müssen neue Lebenswirklichkeiten mit dem rechtlichen Instrumentarium von gestern bewältigt werden.

Erst seit fünf Jahren schließt § 1600d Abs. 4 BGB die rechtliche Vaterschaft des Spenders dauerhaft aus, sofern es sich um eine ärztlich assistierte und mittels einer sog. qualifizierten Samenspende durchgeführte künstliche Befruchtung handelt. Ansonsten verhindert die einvernehmliche Samenspende zwar die Anfechtung der Vaterschaft durch die Mutter und deren Ehemann (§ 1600d Abs. 5 BGB),[3] nicht aber die Anfechtung durch das Kind. Bei einer fristgerechten Anfechtung behauptet sic...

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