OLG Celle, Vorlagebeschl. v. 24.3.2021 – 21 UF 146/20

1. § 1592 BGB ermöglicht nicht die abstammungsrechtliche Zuordnung eines zweiten Elternteils, wenn ein Kind in einer gleichgeschlechtlichen Ehe zweier Frauen geboren wird, und ist aus diesem Grund mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

2. Zugleich ist das Grundrecht des betroffenen Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. S. 1 GG auf Gewährleistung von Pflege und Erziehung durch seine Eltern verletzt.

3. Eine (verfassungskonforme) Auslegung oder analoge Anwendung von § 1592 Nr. 1 BGB zur Begründung einer Mit-Mutterschaft ist nicht möglich, da der aus der abstammungsrechtlichen Systematik erkennbare gesetzliche Wertungsplan, der für die Vaterschaft als zweiter Elternstelle eine genetische Abstammung zugrunde liegt, auf eine gleichgeschlechtliche Ehe oder Partnerschaft nicht übertragbar ist (im Anschluss an BGH FamRZ 2018, 1919 ff. [m. Anm. Coester-Waltjen]).

4. Vom personellen Schutzbereich des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ist auch die Ehefrau der Mutter des Kindes erfasst, weil sich die zentralen Begründungselemente der (verfassungsrechtlichen) Elternschaft bei natürlicher Zeugung auf gleichgeschlechtliche Ehegatten oder Partner übertragen lassen. Denn sie schenken durch ihre Erklärungen im Rahmen der Reproduktionsbehandlung dem daraus hervorgegangenen Kind das Leben und dokumentieren zugleich, und dass sie für dieses dauerhaft und verlässlich Verantwortung tragen wollen.

KG, Vorlagebeschl. v. 24.3.2021 – 3 UF 1122/20

Der Senat hält es für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass ein Kind, das nach einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung im Sinne des § 1600d Abs. 4 BGB von einer in gleichgeschlechtlicher Ehe lebenden Mutter geboren wird, kraft Gesetzes nur einen rechtlichen Elternteil hat.

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