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Fehlendes Rechtsschutzinteresse bei Eigentümerwechsel

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Leitsatz

Mit der Veräußerung eines Wohnungseigentums kann das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses entfallen, wenn die Ungültigerklärung des Beschlusses für den Antragsteller keinerlei Rechtsfolgen mehr auslöst und sein Rechtsnachfolger erklärt, daß er an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse hat.

 

Sachverhalt

Die Wohnungseigentümer faßten auf einer Eigentümerversammlung mehrheitlich einen Beschluß, wonach sämtliche Balkongeländer zu verkleiden seien. Diesen Beschluß hatte einer der Wohnungseigentümer angefochten. Noch vor einer gerichtlichen Entscheidung hatte dieser Wohnungseigentümer sein Sondereigentum verkauft. Ein von den Erwerbern an ihn gerichtetes Schreiben gab zu erkennen, daß zumindest diese kein Interesse an der Fortführung des Rechtsstreits hätten.

Das zuständige Amtsgericht hatte daraufhin festgestellt, daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt sei und die Kosten gegeneinander aufgehoben. Mit sofortiger Beschwerde zum zuständigen Landgericht hatte der ehemalige Wohnungseigentümer sein Begehren weiterverfolgt, um dann - wohl nach besserer Einsicht - die Hauptsache doch noch für erledigt zu erklären. Das Gericht erlegte ihm folglich die gesamten Kosten des Verfahrens auf, wogegen sich der Eigentümer erneut wendet.

 

Entscheidung

Der ehemalige Wohnungseigentümer ist zu Recht mit den gesamten Kosten des Verfahrens belegt worden. Da die Erwerber seines Sondereigentums bereits im amtsgerichtlichen Verfahren erklärt hatten, an einer weiteren Rechtsverfolgung kein Interesse zu haben, war das Rechtsschutzinteresse des Verkäufers weggefallen, er hätte damit überhaupt keinen Erfolg mit seinen Rechtsmitteln in den weiteren Instanzen haben können.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, daß auch der Rechtsvorgänger - also der V...

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