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Falschparker dürfen kostenpflichtig abgeschleppt werden

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Leitsatz

Wer auf einem Supermarktparkplatz parkt, dort aber nicht Kunde wird, muss Konsequenzen fürchten: Der Ladenbesitzer darf unberechtigt abgestellte Fahrzeuge abschleppen lassen. Der Falschparker muss die Abschleppkosten ersetzen, nicht aber die Kosten für die Parkraumüberwachung.

 

Sachverhalt

Auf einem Supermarktparkplatz wiesen Schilder darauf hin, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden. Der Supermarktbetreiber hatte ein Unternehmen beauftragt, den Parkplatz zu überwachen und unbefugt abgestellte Fahrzeuge entfernen zu lassen. Hierzu hatte der Betreiber seine Ansprüche gegen unbefugte Nutzer an das Unternehmen abgetreten. Die Besitzerin eines Fahrzeugs stellte ihren Wagen unbefugt auf dem Parkplatz ab. Das mit der Parkraumüberwachung beauftragte Unternehmen schleppte das Fahrzeug ab und brachte es auf einen öffentlichen Parkplatz. Hierfür stellte es der Fahrerin 219,50 EUR ("Grundgebühr mit Versetzung") in Rechnung. Da die Fahrerin dies nicht zahlte, teilte ihr das Unternehmen den Standort des Wagens zunächst nicht mit. Erst nach längerer Zeit wurde der Fahrzeugbesitzerin mitgeteilt, wo sie das Fahrzeug findet. Die Fahrzeugbesitzerin verlangt nun von dem Unternehmen eine Nutzungsentschädigung von 3.750 EUR für die Zeit, während der sie ihren Wagen mangels Kenntnis des Standorts nicht nutzen konnte.

Der BGH verneint einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Das Unternehmen war mit der Herausgabe des Fahrzeugs nicht in Verzug. Es durfte das Fahrzeug zurückhalten, bis die Fahrerin die Abschleppkosten gezahlt hat. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Kundenparkplatz ist verbotene Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 BGB. Dieser darf sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Der Stö...

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