Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Unlautere Geschäftspraktiken. Werbung für ein Fernsehabonnement via Satellit. Abonnementpreis, der neben dem Monatsbeitrag einen Halbjahresbeitrag für die zur Decodierung der Sendungen erforderliche Karte umfasst. Monatsgebühr, die nicht angegeben oder weniger hervorgehoben ist als die Halbjahresgebühr. Irreführende Handlung. Irreführende Unterlassung. Umsetzung der Bestimmung einer Richtlinie nur in den Materialien eines nationalen Umsetzungsgesetzes und nicht im Gesetzestext selbst

 

Normenkette

Richtlinie 2005/29/EG Art. 6-7

 

Beteiligte

Canal Digital Danmark

Canal Digital Danmark A/S

 

Tenor

1. Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass für die Beurteilung, ob eine Geschäftspraxis als irreführende Unterlassung anzusehen ist, der Zusammenhang, in dem diese Geschäftspraxis steht – u. a. die Beschränkungen des für diese Praxis verwendeten Kommunikationsmediums, die durch dieses Kommunikationsmedium bedingten räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen und alle Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Information anderweitig zur Verfügung zu stellen –, auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sich ein solches Erfordernis dem Wortlaut der betreffenden nationalen Regelung nicht ausdrücklich entnehmen lässt.

2. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass eine Geschäftspraxis, die darin besteht, den Preis in mehrere Bestandteile aufzuteilen und einen davon hervorzuheben, als irreführend einzustufen ist, wenn sie dazu geeignet ist, dem Durchschnittsverbraucher den falschen Eindruck zu vermitteln, dass ihm ein vorteilhafter Preis angeboten wird, und ihn dazu zu verleiten, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er ansonsten nicht getroffen hätte, was vom vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Ausgangsverfahrens zu prüfen ist. Die zeitlichen Zwänge, denen bestimmte Kommunikationsmedien wie TV-Werbespots unterworfen sein können, dürfen bei der Beurteilung des irreführenden Charakters am Maßstab von Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie allerdings nicht berücksichtigt werden.

3. Art. 7 der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen sich ein Gewerbetreibender dafür entschieden hat, den Preis für ein Abonnement so zusammenzusetzen, dass der Verbraucher sowohl eine Monatsgebühr als auch eine Halbjahresgebühr zu entrichten hat, diese Praxis als irreführende Unterlassung anzusehen ist, wenn die Monatsgebühr in der Werbung besonders hervorgehoben wird, die Halbjahresgebühr aber ganz vorenthalten oder nur auf eine weniger auffällige Weise dargestellt wird, soweit eine solche Unterlassung den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte, was vom vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung der Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmediums, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie der anderen Maßnahmen, die der Gewerbetreibende tatsächlich getroffen hat, um den Verbrauchern die wesentlichen Informationen zum Produkt zur Verfügung zu stellen, zu prüfen ist.

4. Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass er eine abschließende Aufzählung der wesentlichen Informationen enthält, die in einer Aufforderung zum Kauf genannt sein müssen. Die Beurteilung, ob der betreffende Gewerbetreibende seiner Informationspflicht unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts, aber auch des für die Aufforderung zum Kauf verwendeten Kommunikationsmediums und der vom Gewerbetreibenden gegebenenfalls bereitgestellten Zusatzinformationen genügt hat, obliegt dem nationalen Gericht. Der Umstand, dass ein Gewerbetreibender in einer Aufforderung zum Kauf alle in Art. 7 Abs. 4 dieser Richtlinie aufgezählten Informationen bereitstellt, schließt nicht aus, dass diese Geschäftspraxis als irreführend im Sinne von Art. 6 Abs. 1 oder Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie eingestuft werden kann.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Ret i Glostrup (Gericht Glostrup, Dänemark) mit Entscheidung vom 1. Dezember 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Dezember 2014, in dem Strafverfahren gegen

Canal Digital Danmark A/S

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter), E. Levits und F. Biltgen,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escob...

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