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Erzwingung der Beschlussdurchführung

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, durch eine Klage den Verwalter zur Durchführung von Beschlüssen zu zwingen.

 

Normenkette

WEG § 27 Abs. 1 Nr. 1

 

Das Problem

Wohnungseigentümer K klagt gegen Verwalter V auf die Durchführung eines von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlusses. Im Laufe des Berufungsverfahrens erfüllt der Verwalter diese Pflicht. Daraufhin erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Streitig ist, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

 

Die Entscheidung

Nach Ansicht des Landgerichts muss K die Kosten tragen. Die Berufung hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

  1. K's Antrag sei vom Beschluss, den die Wohnungseigentümer gefasst hätten, abgewichen. K verlange von V ausschließlich, die Ursache der Wassereinbrüche in seinen Kellerräumen festzustellen. Demgegenüber habe der Beschluss allgemein die Ursachen des Wassereinbruchs im Kellergeschoss umfasst – eine Beschränkung des Beschlusses auf K's Sondereigentum sei in dem Beschluss also nicht enthalten gewesen, sodass der begehrte Antrag nicht die Umsetzung des Beschlusses enthalte.
  2. Letztlich komme es hierauf allerdings nicht an, denn die Kammer teile die Ansicht des Amtsgerichts, dass ein Wohnungseigentümer nicht berechtigt sei, durch eine Klage gegen den Verwalter die Durchführung von beschlossenen Maßnahmen zu erzwingen (Hinweis auf LG Hamburg v. 2.3.2016, 318 S 22/15, ZWE 2016 S. 278 und anderer Ansicht Hügel/Elzer, WEG, 1. Auflage 2015, § 27 Rn. 6). Wie der Bundesgerichtshof entschieden habe, obliege die Umsetzung von Beschlüssen nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG dem Verwalter, der der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – und nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer – auf Erfüllung und gegebenenfalls auf Schadensersatz hafte (Hinweis auf BGH v. 13.7.2012, V ZR 94/11, NJ...

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