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Erbvertrag / 4 Auflösung der Bindungswirkung des Erbvertrags

Ernst Andreas Kolb
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Die erbvertragliche Bindung kann auf verschiedene Weise gelöst werden. In Betracht kommen

  • die einvernehmliche Aufhebung des Erbvertrags,
  • das mit Zustimmung des Vertragspartners errichtete Aufhebungstestament,
  • die Aufhebung des Ehegattenerbvertrags durch gemeinschaftliches Testament,
  • die letztwillige Verfügung zur Umgehung des pflichtteilsberechtigten Vertragspartners gem. § 2289 Abs. 2 BGB,
  • der Rücktritt vom Erbvertrag aufgrund eines vertraglichen Rücktrittsvorbehalts oder aufgrund gesetzlichen Rücktrittsrechts,
  • die einseitige Abänderung aufgrund vertraglichen Abänderungsvorbehalts,
  • die Ausschlagung des Zugedachten bei zweiseitigen Erbverträgen,
  • die Auflösung von Ehe, Lebenspartnerschaft oder Verlöbnis bei Erbverträgen unter Ehe- oder Lebenspartnern oder Verlobten,
  • die Anfechtung des Erbvertrags und
  • die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung.

4.1 Vertragliche Aufhebung

Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung können einvernehmlich von den Parteien des Erbvertrags zu Lebzeiten aufgehoben werden (§ 2290 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies gilt auch, soweit in dem Erbvertrag nicht der Vertragspartner, sondern ein Dritter vertragsmäßig bedacht ist. Auf die Mitwirkung des Bedachten kommt es nicht an, da dieser aus der vertragsmäßigen Zuwendung zu Lebzeiten des Erblassers keine Rechte herleiten kann.[1] Die Aufhebung kann im Übrigen konkludent erfolgen, also etwa durch Errichtung eines neuen formwirksamen Erbvertrages mit abweichendem Inhalt.[2] Dass zusammen mit den erbvertraglich bindenden Verfügungen auch etwaige einseitige Verfügungen vertraglich aufgehoben werden können, ergibt sich aus § 2299 Abs. 2 Satz 2 BGB.

[1] Der erbvertraglich bedachte Dritte kann aber in einem Zuwendungsverzichtsvertrag auf seine Rechte verzichten, vgl. § 2352 Satz 2 BGB; vgl. dazu Abschnitt 4.10 m. w. N.
[2] Vgl. Raf...

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