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Elternunterhalt / 8.3.4 Berufsbedingte Aufwendungen

Tobias Böing
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Berufsbedingte Aufwendungen spielen regelmäßig bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit eine Rolle. Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb sind derartige Ausgaben bereits als Betriebsausgaben ausgewiesen, so dass daneben keine zusätzlichen berufsbedingten Aufwendungen in Ansatz zu bringen sind. Ebenso wenig ist ein Abzug für berufsbedingte Aufwendungen vorzunehmen, wenn dem Unterhaltspflichtigen ein Fahrzeug des Arbeitgebers zur Verfügung steht.

Auch an dieser Stelle gilt, dass Unterschiede zum Steuerrecht bestehen. Nicht alle steuerlich anzuerkennenden Werbungskosten können auch unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden.

Der BGH hat es ausdrücklich gebilligt, im Rahmen von berufsbedingten Aufwendungen mit Pauschalen zu rechnen. Laut Anmerkung A3 der Düsseldorfer Tabelle kann insoweit bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – in Ansatz gebracht werden. Die meisten Leitlinien der Oberlandesgerichte verweisen bezüglich der berufsbedingten Aufwendungen auf diese Anmerkung. Einige Leitlinien lassen einen Abzug berufsbedingter Aufwendungen jedoch generell nur bei einem konkreten Nachweis zu. Wird die Pauschale in Ansatz gebracht, können daneben keine Einzelposten gesondert in Ansatz gebracht werden. Liegen die berufsbedingten Aufwendungen im Einzelfall höher als die Pauschale, so sind sämtliche Einzelpositionen konkret darzulegen. Eine Überschreitung pauschaler berufsbedingter Aufwendungen kommt insbesondere bei einer größeren Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstelle in Betracht. Hinsichtlich der Fahrtkosten können grundsätzlich 0,42 EUR pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. In der Kilometerpau...

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