Der Zeitraum, über den Auskunft erteilt werden muss, unterscheidet sich danach, ob der zur Auskunft Verpflichtete nichtselbstständig oder selbstständig tätig ist.

Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit

Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit erstreckt sich der Zeitraum grundsätzlich auf einen Zeitraum von 12 Monaten vor der Aufforderung zur Auskunftserteilung. Damit sind dann in der Regel alle Sonderzuwendungen, die der Beschäftigte über das Jahr verteilt erhält, erfasst. Allerdings kann auch bei einem abhängig Beschäftigten die Auskunft über einen längeren Zeitraum verlangt werden, wenn dieser – beispielsweise aufgrund von Prämien oder Tantiemen oder wegen Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit – stark schwankende Einkünfte erzielt.

Auskunft ist zu erteilen über die monatlichen Bruttobezüge, Gratifikationen, Zusatzgehälter, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, sonstige geldwerte Leistungen des Arbeitgebers, Provisionen, Sachbezüge (insbesondere Firmen-Pkw), Fahrtkostenerstattung, etc.

Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

Bei Selbstständigen ist die Auskunft grundsätzlich für die vergangenen 3 Geschäftsjahre (die regelmäßig mit den Kalenderjahren übereinstimmen) zu erteilen. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass es einem Selbstständigen möglich ist, innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Gewinnermittlungsunterlagen fertigzustellen. Bei den Selbstständigen ist immer darauf zu achten, dass diese möglicherweise nicht nur Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (Gewerbebetrieb, Freiberufler), sondern auch Einkünfte aus Kapitalvermögen (insbesondere GmbH-Gesellschafter und Aktionäre) erzielen.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Häufig werden auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Auch dann ist über einen Zeitraum der vergangenen 3 Kalenderjahre Auskunft zu erteilen. Hier bezieht sich die Auskunftsverpflichtung auf die Höhe der Mieteinnahmen inklusive Nebenkosten und auf die seitens des Eigentümers abzuführenden Betriebskosten sowie die Zins- und Tilgungsleistungen. Nicht von Relevanz sind bei vermieteten Immobilien die steuerlichen Abschreibungen, da nach Auffassung der Rechtsprechung diesen Abschreibungen kein echter Wertverlust gegenüber steht.

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist ebenfalls über einen Zeitraum von 3 Kalenderjahren Auskunft zu erteilen.

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