Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art sind dem Einkommen hinzuzurechnen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen. Dabei liegt in der Frage der Höhe der ersparten Eigenaufwendungen regelmäßig der größte Streitpunkt. Besonders praxisrelevant ist in diesem Zusammenhang die Nutzung eines Dienst- bzw. Firmenwagens. Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, erhöht sich grundsätzlich sein unterhaltspflichtiges Einkommen, soweit er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkws erspart.[21]

Darf der Firmenwagen jedoch gemäß den vertraglichen Regelungen ausschließlich geschäftlich genutzt werden, scheidet eine Erhöhung des unterhaltsrechtlichen Einkommens aus. Dann kann eine Zurechnung allein indirekt darüber erfolgen, dass ein ansonsten anfallender beruflich bedingter Aufwand entfällt. Wenn der Arbeitgeber also z. B. einen Betriebs-Pkw nur für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unentgeltlich zur Verfügung stellt, steht dies jedenfalls insoweit berufsbedingten Kosten entgegen.[22]

Die Gerichte orientieren sich vielfach für die Bewertung des geldwerten Vorteils an den hierfür steuerlich in Ansatz gebrachten Beträgen (Stichwort: 1 %-Regelung).[23]

Nach diesseitiger Auffassung führt dies oft nicht zu gerechten Ergebnissen. Der ersparte Betrag kann nicht höher sein, als der Betrag, der sonst vernünftigerweise aus dem Einkommen für einen privaten Pkw aufgebracht würde. Nicht jeder, der von seinem Arbeitgeber einen Pkw der Oberklasse aus ggf. repräsentativen Gründen zur Verfügung gestellt bekommt, würde ein derartiges Fahrzeug auch privat in der gegebenen Situation nutzen. Eine Korrektur des steuerlichen Ansatzes kann nach Ansicht des OLG Karlsruhe[24] geboten sein, wenn sich der Unterhaltspflichtige aufgrund seiner angespannten wirtschaftlichen Situation (konkret: Verbraucherinsolvenz, vier Unterhaltsberechtigte) privat ein weniger teures Fahrzeug anschaffen würde. Dann wäre es gerechtfertigt, dem Einkommen nur den Nutzungsvorteil eines seinem Einkommen, seinen Unterhaltspflichten und seinen Verbindlichkeiten entsprechenden Fahrzeugs zuzurechnen.

Dieser geldwerte Vorteil ist regelmäßig im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln. Um hier ein günstiges Ergebnis zu erreichen, sollte der Nutznießer des geldwerten Vorteils ggf. konkret vortragen, warum der wirtschaftliche Nutzungsvorteil für ihn unter der steuerlich angesetzten Mehrbelastung liegt. Insoweit wird von der Rechtsprechung teilweise der Nachweis verlangt, dass der Arbeitgeber sich erfolglos um ein preiswerteres Firmenfahrzeug bemüht hat.[25]

 
Hinweis

Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens wieder abzusetzen ist derjenige Anteil des geldwerten Vorteils, der darauf entfällt, dass der Firmenwagen auch für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte kostenfrei einschließlich der Betriebskosten genutzt werden darf. Denn hierbei handelt es sich um berufsbedingte Aufwendungen, deren Absetzung vom Einkommen jedem Erwerbstätigen zusteht. Für die Absetzung von Fahrtkosten als berufsbedingte Aufwendungen kann dabei auf die anerkannte Abrechnungsweise nach Kilometersätzen zurückgegriffen werden.[26]

Der BGH[27] hat inzwischen auch über die Frage entschieden, wie die sogenannte "Car Allowance", also ein vom Arbeitgeber gewährter Zuschuss für die dienstliche Nutzung eines vom Arbeitnehmer selbst anzuschaffenden Pkw, unterhaltsrechtlich zu beurteilen ist. In diesen Fällen ist zu klären, ob der grundsätzlich unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende monatliche Zuschuss für die Car Allowance für den dienstlichen Gebrauch des Pkw aufgebraucht wird. Deswegen sind von den konkret bzw. pauschal bemessenen Kosten nur diejenigen anteilig abzusetzen, die durch die dienstliche Nutzung veranlasst sind. Die Bemessung der dienstlich veranlassten Aufwendungen ist nach § 287 ZPO Sache des Tatrichters.

[22] OLG Brandenburg, FamRZ 2022, 442.
[25] OLG Hamm, FamRZ 2014, 1974.
[26] OLG Hamm, FamRZ 2015, 970.
[27] BGH, FamRZ 2021, 186.

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