Neben der primären Altersvorsorge können weitere 4 % des Bruttoeinkommens (beim Elternunterhalt 5 %) für eine sekundäre Altersvorsorge abgesetzt werden. Dementsprechend besteht insgesamt ein Anspruch darauf, 22,6 % des Bruttoeinkommens (beim Elternunterhalt 23,6 %) für eine Altersvorsorge einzusetzen und den entsprechenden Betrag einkommensmindernd im Rahmen der Unterhaltsberechnung anzusetzen. Etwas anderes kann bezüglich der sekundären Altersvorsorge gelten, wenn der Betreffende bereits anderweitig für das Alter ausreichend abgesichert ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Leistungen für die sekundäre Altersvorsorge tatsächlich erbracht werden müssen, ein fiktiver Abzug kommt soweit nicht in Betracht. In welcher Form die sekundäre Altersvorsorge betrieben wird, ist grundsätzlich unerheblich. Neben Lebensversicherungen kommen hier insbesondere sonstige vermögensbildende Anlagen in Betracht, wie zum Beispiel Riesterrenten, Direktversicherungen, Zusatzversorgungen öffentlichen Dienst, Bildung von Sparguthaben, Tilgung von Immobiliendarlehen, Bausparverträge, Wertpapiere, Fonds).
Das OLG München stellt zur Verhinderung von Missbrauchsfällen jedoch klar, dass an Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen für eine sekundäre Altersvorsorge dieselben strengen Anforderungen zu stellen sind wie an die Anlage von Unterhaltsleistungen zur Altersvorsorge der unterhaltsberechtigten Person im Sinne des § 1578 Abs. 3 BGB. Einzahlungen auf Tagesgeldkonten oder Sparbücher genügen diesen Anforderungen nicht, da sie jederzeit verfügbar und somit nicht ausreichend zweckgebunden sind.
Der Selbstständige kann ebenfalls 22,6 % seines Bruttoeinkommens für eine Altersvorsorge einsetzen. Hier kommen insbesondere Beiträge für berufsständische Versorgungen (z. B. Rechtsanwalts- od...