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Das Testament / 2.5.10.2 Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen

Ernst Andreas Kolb
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Nach dem Tode eines Ehegatten ist hingegen die Testierfreiheit des Überlebenden zum Schutze des zuerst Versterbenden beschränkt (§ 2271 Abs. 2 BGB). Insoweit entfaltet das gemeinschaftliche Testament ähnliche Bindungswirkung wie ein Erbvertrag. Der Überlebende kann seine Verfügungen danach grundsätzlich nicht mehr widerrufen, es sei denn er schlägt das ihm vom Vorverstorbenen Zugewendete aus (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB) oder es liegt eine schwere Verfehlung des vom Überlebenden Bedachten vor (§ 2271 Abs. 2 Satz 2, §§ 2294, 2336 BGB).

 

Formulierungsbeispiel

Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament

Sämtliche von uns vorstehend getroffene Verfügungen sind, soweit gesetzlich zulässig, wechselbezüglich.

Der Notar hat uns darüber belehrt, dass wir gemeinsam dieses Testament insgesamt aufheben oder auch in einzelnen Punkten ändern können und ein jeder von uns berechtigt ist, zu Lebzeiten des anderen einseitig seine letztwilligen Verfügungen zu widerrufen. Der Widerruf bedarf der notariellen Beurkundung und führt zur Unwirksamkeit des Testaments insgesamt. Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode desjenigen von uns, der zuerst verstirbt.

Die Bindungswirkung kann allerdings gegenständlich beschränkt werden, etwa auf die Vermögensbestandteile, die bis zum Tod des zuerst Versterbenden erworben werden, sowie auf deren Surrogate. Dazu muss anlässlich des Erbfalls und auch bei Austausch wesentlicher Vermögenswerte ein Vermögensverzeichnis errichtet bzw. aktualisiert werden.[1]

Die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments gemäß Art. 390 ff. ZGB der DDR bleibt nach Art. 235 § 2 Satz 2 EGBGB bestehen.[2] Eheleute sind bis zum Widerruf bzw. bis zur Aufhebung des gemeinschaftlichen Testaments an ihre sämtlichen darin enthaltenen Verfügungen gebunden (§ 390 Abs. 1 Satz 1 ZGB...

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