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Das Testament / 2.2.3 Geldvermächtnis

Ernst Andreas Kolb
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Vermacht der Erblasser einen Geldbetrag, so empfiehlt es sich diesen genau zu beziffern und mit einer sog. Indexklausel, die auf einen vom Statistischen Bundesamt oder einem Statistischen Landesamt oder vom Statistischen Amt der Europäischen Union ermittelten Index der Lebenshaltungskosten oder Verbraucherpreise Bezug nimmt, vor dem Geldwertverfall zu sichern und nicht etwa den Betrag nur mittelbar durch Bezeichnung einer Quote am Nachlass zu bestimmen. Eine solche Indexklausel ist zulässig gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 a PrKG.

 

Formulierungsbeispiel

Wertgesichertes Geldvermächtnis

... erhält als Vermächtnis einen Betrag in Höhe von ... Euro. Dieser Betrag verändert sich in demselben Verhältnis wie der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex der Bundesrepublik Deutschland. Bezugsgrößen für die Indexierung sind der Monat, in dem dieses Testament errichtet wurde sowie der Monat, für welchen beim Erbfall die aktuellsten Indexzahlen veröffentlicht sind. Die Änderung ist auf der Grundlage der beim Erbfall gültigen neuesten Indexreihe zu ermitteln. Einen Ersatzvermächtnisnehmer bestimme ich nicht. (Alternativ: Ersatzvermächtnisnehmer sind ...).

Mit Ausnahme des Zweckvermächtnisses nach § 2156 BGB[1] muss der Erblasser die Höhe des zugewendeten Geldbetrages selbst bestimmen, um einen Verstoß gegen das Fremdbestimmungsverbot des § 2065 BGB zu vermeiden.

Das Geldvermächtnis bietet sich auch an, um bei einem Berliner Testament zu vermeiden, dass erbschaftsteuerliche Freibeträge verloren gehen, die den nur als Schlusserben eingesetzten Personen schon beim Tod des zuerst versterbenden Ehegatten zustehen. Insofern können die Erblasser Vermächtnisse zugunsten ihrer als Schlusserben eingesetzten Abkömmlinge bereits auf den Tod des zuerst Versterbenden von beiden verfügen. I...

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