Bei dem Nachvermächtnis handelt es sich um eine besondere Form des Untervermächtnisses, welches aufschiebend bedingt oder befristet den Vermächtnisnehmer beschwert, vgl. § 2191 Abs. 1 BGB.
Vor- und Nachvermächtnis sind ebenso wie die Vor- und Nacherbfolge typische Instrumente der Nachlasserhaltung in der Generationenfolge. Auch wenn gemäß § 2191 Abs. 2 BGB die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften auch auf den Nachvermächtnisnehmer Anwendung finden, unterscheiden sich beide Rechtsinstitute deutlich. Während der Nacherbe zu einem bestimmten Zeitpunkt dinglicher Berechtiger an dem Nachlass wird, steht dem Nachvermächtnisnehmer lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch zu, der noch im Wege eines gesonderten Rechtsgeschäfts zu erfüllen ist.
Ebenfalls ist die dingliche Surrogation nach § 2211 BGB nicht auf das Nachvermächtnis übertragbar. Schutz erfährt der Bedachte jedoch im Rahmen der §§ 281 Abs. 1, 280 BGB.
Der Vorteil des Nachvermächtnisses gegenüber der Nacherbfolge liegt darin, dass eine gegenständliche Begrenzung auf einzelne Nachlassgegenstände möglich ist. Es ist also das Mittel der Wahl, um einen bestimmten Gegenstand in der Generationenfolge zu halten.
Gleichfalls ist der Vorvermächtnisnehmer nicht den Beschränkungen einer Vorerbschaft unterworfen, was ihm größere Freiheiten gegenüber dem Nachvermächtnisnehmer gewährt. Die Anordnung des Nachvermächtnisses dient hierbei grundsätzlich nur dem Zweck, den Vermächtnisgegenstand der Erbfolge (z. B. beim Geschiedenentestament) zu entziehen.
Typische Anwendungsfälle für das Nachvermächtnis sind (neben dem Geschiedenentestament) das Behindertentestament und das Testament zugunsten überschuldeter Abkömmlinge. Es geht bei der Gestaltung solcher Testamente darum die Rechtsposition des zunächst Bedachten zu sc...