Rz. 93

Geschäftsführer werden von der OS mit einfacher Mehrheit des Kapitals abberufen. Der Gesellschaftsvertrag kann eine höhere Mehrheit vorsehen. Die Abberufung von Geschäftsführern kann jederzeit und ohne Angabe eines Grundes erfolgen (Art. 141 Abs. 4 TZ). Ist der abberufene Geschäftsführer ein Angestellter der OOD, besteht das Anstellungsverhältnis auch nach der Abberufung fort.

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