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Betreuungsunterhalt: Anspruch eines Leistungsträgers aus übergegangenem Recht

Barbara Rotter
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Leitsatz

In dieser Entscheidung hat sich das OLG Brandenburg mit dem auf den Leistungsträger übergegangenen Anspruch einer nichtehelichen Mutter aus § 1615l BGB auseinandergesetzt. Hierbei ging es primär um die Bemessung des Unterhaltsbedarfs sowie darauf anzurechnende Leistungen.

 

Sachverhalt

Der Kläger nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Unterhalt für die Zeit von Januar 2008 bis April 2009 in Anspruch.

Der Vater war Kläger einer im Januar 2008 geborenen Tochter. Mit der Mutter des Kindes war der Beklagte nicht verheiratet.

Der Kläger erbrachte für die Kindesmutter und die Tochter als Bedarfsgemeinschaft im Januar 2008 sowie in der Zeit von März 2008 bis April 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 26.3.2008 zeigte der Kläger dem Beklagten die Gewährung der Leistungen an und verwies auf den Anspruchsübergang nach § 33 SGB II. Mit Schreiben vom 8.12.2008 forderte der Kläger den Beklagten wegen übergegangener Unterhaltsansprüche für die Zeit von März bis Dezember 2008 zur Zahlung von insgesamt 4.926,06 EUR auf.

Der Beklagte war seit Mitte 2006 als Dachdecker selbständig tätig und berief sich mit Anwaltsschreiben vom 23.1.2009 auf fehlende Leistungsfähigkeit.

Mit seiner Klage vom 6.3.2009 hat der Kläger zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt sowie übergegangenem Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB zu verurteilen.

Das AG hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger für die unterhaltsberechtigte Tochter Kindesunterhalt für die Zeit von Januar 2008 bis April 2009 in unterschiedlicher Höhe nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage auf Unterhaltszahlungen für die Kindesmutter hat es abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wandte sich der Kläger mit der Berufung.

Das Rechtsmittel war teilweise erfolgrei...

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