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Beschlussanfechtung durch Bruchteilseigentümer

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  • Beschlussanfechtungsberechtigung eines Bruchteilsmiteigentümers

    Richterwechsel im Verfahren

 

Normenkette

§ 10 Abs. 1 S. 1 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, § 45 Abs. 2 WEG, §§ 741ff. BGB, § 744 Abs. 2 BGB, § 309 ZPO

 

Kommentar

1. Jeder ideelle Miteigentümer einer Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741ff. BGB als Sondereigentümer kann für sich einen Beschlussanfechtungsantrag stellen (hier: Anfechtung eines Heizungsmodernisierungsbeschlusses). Dieses Recht ergibt sich aus § 10 Abs. 1 S. 1 WEG i.V.m. den §§ 1011, 744 Abs. 2 BGB (h. M.). Bei solcher Vorgehensweise eines Mitgliedes der Bruchteilsgemeinschaft ist von einer gesetzlichen Prozessstandschaft auszugehen, die es jedem Mitglied der Untergemeinschaft erlaubt, deren Rechte auch gerichtlich geltend zu machen. Falls andere Mitglieder einer solchen Untergemeinschaft sich einem Anfechtungsantrag nicht binnen Monatsfrist angeschlossen haben, besitzen sie später allerdings kein eigenes Anfechtungs- und Beschwerderecht mehr (BGH, NJW 93, 662 = WM 93, 146). Sowohl die Mitglieder der Untergemeinschaft wie auch die anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft sind an gerichtliche Entscheidungen über Beschlussanfechtungen gebunden ( § 45 Abs. 2 S. 2 WEG). Ob hier bei Vorgehen nur eines Mitgliedes einer Untergemeinschaft die übrigen Mitglieder notwendig auf die Antragsgegnerseite gehören (so wohl Sauren, WE 92, 40), erscheint dem Senat von untergeordneter Bedeutung, da nach seiner Auffassung es zwar in Beschlussanfechtungsverfahren nach WEG andere Beteiligte gibt, aber keine Antragsgegner im förmlichen Sinne; ein solches Beschlussanfechtungsverfahren sei ein dem Normenkontrollverfahren ähnliches Verfahren, das sich mit der Kontrolle von Gemeinschaftsbeschlüssen befasst, aber nicht gegen irgendwelche anderen Beteiligten, erst rech...

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