Rz. 134
Art. 42 IPRG regelt die internationale Zuständigkeit wie folgt:
Zitat
Die belgischen Gerichte sind – außer in den durch die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Fällen – zuständig für alle Anträge bezüglich der Eheschließung und ihrer Folgen, des ehelichen Güterstands, der Scheidung oder Trennung von Tisch und Bett, wenn
1. | bei einem gemeinsamen Antrag: einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort bei Antragstellung in Belgien hat, |
2. | der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthaltsort der Eheleute sich weniger als zwölf Monate vor Antragstellung in Belgien befand, |
3. | der klagende Ehegatte bei Antragstellung seit wenigstens zwölf Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Belgien hatte oder |
4. | die Eheleute bei Antragstellung Belgier sind. |
Rz. 135
Außerdem sind belgische Gerichte gem. Art. 43 IPRG zuständig für Anträge
▪ | zwecks Umwandlung einer Trennung von Tisch und Bett, die durch ein belgisches Gerichtsurteil entschieden wurde, in eine Scheidung;[179] |
▪ | zwecks Revision eines belgischen Gerichtsurteils in Bezug auf eine Scheidung oder Trennung von Tisch und Bett. |
Rz. 136
Vorrangig ist die EheVO 2003 zu beachten.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen