(1)[2] Aus Anlass einer stationären Rehabilitation sind beihilfefähig die Aufwendungen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die die Anforderungen des § 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen,
1. |
nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, |
3. |
nach § 6 Abs. 1 Nr. 8, |
4. |
nach § 6 Abs. 1 Nr. 9, |
5. |
für die Kurtaxe, auch für die notwendige Begleitperson nach Nr. 2 Satz 2, |
6. |
für den ärztlichen Schlussbericht. |
Bis 23.11.2021:
(1) Aus Anlass einer Sanatoriumsbehandlung sind beihilfefähig die Aufwendungen
1. |
nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, |
2. |
für Unterkunft, Verpflegung und Pflege für höchstens drei Wochen, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich; die Aufwendungen sind bis zur Höhe des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig. 2Für Begleitpersonen eines schwerbehinderten Menschen sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu 70 vom Hundert des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Begleitung behördlich festgestellt ist und das Sanatorium bestätigt, dass die Begleitung für eine Erfolg versprechende Behandlung erforderlich ist, |
3. |
nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 mit Ausnahme des Satz 3, |
4. |
nach § 6 Abs. 1 Nr. 9, |
5. |
für die Kurtaxe, auch für die notwendige Begleitperson nach Nr. 2 Satz 2, |
6. |
für den ärztlichen Schlussbericht. |
(2) Die Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 sind nur dann beihilfefähig, wenn
(3) 1Die Beihilfefähigkeit ist nicht anzuerkennen, wenn im laufenden Kalenderjahr oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt und beendet worden ist. 2Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden
1. |
nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung, |
(4) [Bis 23.11.2021: 1Sanatorium im Sinne dieser Vorschrift ist eine Krankenanstalt, die unter ärztlicher Leitung besondere Heilbehandlungen (zum Beispiel mit Mitteln physikalischer und diätetischer Therapie) durchführt und in der die dafür erforderlichen Einrichtungen und das dafür erforderliche Pflegepersonal vorhanden sind. ] [5]Eine Anschlussrehabilitation, die sich zeitlich unmittelbar an eine wegen derselben Erkrankung erfolgte voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung anschließt, gilt als Krankenhausbehandlung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 6.
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