(1)[2] Aus Anlass einer stationären Rehabilitation sind beihilfefähig die Aufwendungen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die die Anforderungen des § 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen,

 

1.

nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,

 

2.

für Unterkunft, Verpflegung und Pflege für höchstens drei Wochen, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich; die Aufwendungen sind bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Rehabilitationseinrichtung beihilfefähig. Für Begleitpersonen eines schwerbehinderten Menschen oder eines Kindes unter zwölf Jahren sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu 70 Prozent des niedrigsten Satzes der Rehabilitationseinrichtung beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Begleitung behördlich festgestellt ist und die Rehabilitationseinrichtung bestätigt, dass die Begleitung für eine Erfolg versprechende Behandlung erforderlich ist,

 

3.

nach § 6 Abs. 1 Nr. 8,

 

4.

nach § 6 Abs. 1 Nr. 9,

 

5.

für die Kurtaxe, auch für die notwendige Begleitperson nach Nr. 2 Satz 2,

 

6.

für den ärztlichen Schlussbericht.

Bis 23.11.2021:

(1) Aus Anlass einer Sanatoriumsbehandlung sind beihilfefähig die Aufwendungen

1.

nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,

2.

für Unterkunft, Verpflegung und Pflege für höchstens drei Wochen, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich; die Aufwendungen sind bis zur Höhe des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig. 2Für Begleitpersonen eines schwerbehinderten Menschen sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu 70 vom Hundert des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Begleitung behördlich festgestellt ist und das Sanatorium bestätigt, dass die Begleitung für eine Erfolg versprechende Behandlung erforderlich ist,

3.

nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 mit Ausnahme des Satz 3,

4.

nach § 6 Abs. 1 Nr. 9,

5.

für die Kurtaxe, auch für die notwendige Begleitperson nach Nr. 2 Satz 2,

6.

für den ärztlichen Schlussbericht.

 

(2) Die Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 sind nur dann beihilfefähig, wenn

 

1.

nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die Rehabilitationsbehandlung[3] [Bis 23.11.2021: Sanatoriumsbehandlung] notwendig ist und nicht durch eine andere Behandlung mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzt werden kann,

 

2.

die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat. 2Die Anerkennung erlischt, wenn die Rehabilitationsbehandlung[4] [Bis 23.11.2021: Sanatoriumsbehandlung] nicht innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheids begonnen wird.

 

(3) 1Die Beihilfefähigkeit ist nicht anzuerkennen, wenn im laufenden Kalenderjahr oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt und beendet worden ist. 2Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden

 

1.

nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung,

 

2.

in Fällen, in denen die sofortige Einlieferung des Kranken zur stationären Behandlung in einem Sanatorium geboten ist; in diesen Fällen ist der Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit unverzüglich nachzuholen,

 

3.

bei schwerer chronischer Erkrankung, wenn nach dem Gutachten des Amts- oder Vertrauensarztes aus zwingenden medizinischen Gründen eine Sanatoriumsbehandlung in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist.

 

(4) [Bis 23.11.2021: 1Sanatorium im Sinne dieser Vorschrift ist eine Krankenanstalt, die unter ärztlicher Leitung besondere Heilbehandlungen (zum Beispiel mit Mitteln physikalischer und diätetischer Therapie) durchführt und in der die dafür erforderlichen Einrichtungen und das dafür erforderliche Pflegepersonal vorhanden sind. ] [5]Eine Anschlussrehabilitation, die sich zeitlich unmittelbar an eine wegen derselben Erkrankung erfolgte voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung anschließt, gilt als Krankenhausbehandlung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 6.

[1] Geändert durch 3. DRÄndG. Anzuwenden ab 24.11.2021.
[2] Abs. 1 geändert durch 3. DRÄndG. Anzuwenden ab 24.11.2021.
[3] Geändert durch 3. DRÄndG. Anzuwenden ab 24.11.2021.
[4] Geändert durch 3. DRÄndG. Anzuwenden ab 24.11.2021.
[5] Aufgehoben durch 3. DRÄndG. Anzuwenden bis 23.11.2021.

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