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Bedarfsgemeinschaft (Bürgergeld)

Björn Kazda
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Zusammenfassung

 
Begriff

Eine Bedarfsgemeinschaft ist die Zusammenfassung von Personen, die zusammenleben und gemeinsam wirtschaften. Die Ansprüche auf Leistungen zum Lebensunterhalt werden im Ergebnis zusammen bewertet. Die Bedarfsgemeinschaft setzt mindestens eine erwerbsfähige Person voraus, die hilfebedürftig ist. Diese erwerbsfähige Person und weitere zugeordnete erwerbsfähige Personen in der Bedarfsgemeinschaft erhalten Bürgergeld. Eine Bedarfsgemeinschaft kann aber auch nur aus einer Person bestehen. Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft wird das Einkommen eines Partners auch bei dem jeweils anderen Partner als Einkommen berücksichtigt. Im Gegenzug ergibt sich ein entsprechend höherer Leistungsanspruch bei der Person, die das Einkommen erzielt.

Innerhalb der Bedarfsgemeinschaft wird das vorhandene Einkommen jeweils bedarfsanteilig auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt. Dies trägt dem Prinzip des "Wirtschaftens aus einem Topf" Rechnung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Zuordnung zu einer Bedarfsgemeinschaft ist im § 7 SGB II geregelt.

1 Funktion

Der in § 7 SGB II eingeführte Begriff der Bedarfsgemeinschaft hat verschiedene Funktionen innerhalb der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

  • Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft bewirkt die Einbeziehung der nicht erwerbsfähigen Angehörigen in den Rechtskreis des SGB II. Damit werden Leistungsansprüche nach dem SGB II eröffnet.[1] Für einen Anspruch auf Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Personen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist es erforderlich, dass der nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
  • Lebt eine nicht erwerbsfähige Person alleine oder mit anderen Erwerbsunfähigen zusammen, kommen Leistungen nach dem SGB XII in Bet...

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