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Beauftragung eines Anwalts durch Verwalter

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Die Vertretungsbefugnis des Verwalters in Passivprozessen ist grundsätzlich umfassend zu verstehen. Sie schließt die Berechtigung ein, einen Rechtsanwalt als Prozessvertreter zu beauftragen und zu bevollmächtigen.

 

Normenkette

§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG

 

Das Problem

Verwalter V beauftragt Rechtsanwalt R, die Wohnungseigentümer W 1 bis W 20 gegen den gegen die Wiederbestellung V's klagenden Wohnungseigentümer W 21 im Rahmen einer Anfechtungsklage zu vertreten. W 21 rügt prozessual, dass V gar nicht berechtigt gewesen sei, R zu beauftragen. Materiell rügt W 21, dass V's Wiederbestellung nicht ordnungsmäßig gewesen sei. V's Vergütung sei zu hoch.

 

Entscheidung

  1. Die Berufung hat Erfolg! Die Prozessbevollmächtigten der beklagten Wohnungseigentümer seien ordnungsgemäß bevollmächtigt.
  2. Die Befugnis des Verwalters zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergebe sich aus § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG. Das Gesetz vermute unwiderleglich, dass die Führung von Passivprozessen gem. § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 WEG im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren eine objektiv erforderliche Maßnahme zur Nachteilsabwehr darstelle (Hinweis unter anderem auf Hügel/Elzer, NZM 2009, S. 457, 468). Die Vertretungsbefugnis des Verwalters in Passivprozessen sei dabei grundsätzlich umfassend zu verstehen, sodass sie die Berechtigung einschließe, einen Rechtsanwalt als Prozessvertreter zu beauftragen und zu bevollmächtigen. Dies gelte auch für die Weiterführung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz. Hierdurch werde der Prozess für die beklagten Wohnungseigentümer nicht zum Aktivprozess, da auch in der Berufungsinstanz die "Abwehr" als Rechtsschutzziel beibehalten werde.
 

Kommentar

Anmerkung:

  1. Der Verwalter ist gem. § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG berechtigt, ohne besonderen Beschluss im Namen der beklagten Wohnungseigentümer e...

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