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Beamtengesetz Schleswig-Holstein [bis 31.03.2009] / §§ 217 - 218 a) Allgemeines

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§ 217

 

(1) Die Vorschriften für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach diesem Abschnitt gelten nur für die als Lehrerinnen und Lehrer an Hochschulen ernannten Professorinnen und Professoren und Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren.

 

(2) Auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.

§ 218

 

(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden; ein Eintritt von zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. 2Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 88a und 88c sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. 3Erfordert der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, können diese Vorschriften im Einzelfall für anwendbar erklärt werden; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigtem schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.

 

(2) 1Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. 2Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fäl...

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