1 Leitsatz
Stellt der Mieter auf dem Balkon Solarmodule auf und betreibt damit ein sog. "Balkonkraftwerk", obwohl dies im Mietvertrag nicht gestattet ist und der Vermieter die Anlage nicht genehmigt hat, kann unter dem Gesichtspunkt der politisch und gesellschaftlich gewünschten Energiewende gleichwohl ein Erlaubnisanspruch bestehen, der dem Entfernungsanspruch entgegengehalten werden kann.
2 Normenkette
§§ 535, 541, 242 BGB
3 Das Problem
In dem vom AG Stuttgart entschiedenen Fall planten die Mieter die Installation der Solaranlage auf ihrem Balkon und baten den Vermieter mehrfach vergeblich um Zustimmung. Obwohl der Vermieter der Installation widersprach, installierten die Mieter schließlich eine Solaranlage auf dem Balkon, mit welcher sie Strom in das Stromnetz des Balkons einspeisten. Sie meldeten die Anlage beim Netzbetreiber an. Zudem wurden eventuelle Risiken durch die Solaranlage über eine private Haftpflichtversicherung abgesichert. Die Vermieter verlangten die Entfernung der auf dem Balkon der Mietwohnung installierten Solaranlage.
4 Die Entscheidung
Grundsätzlich ist der Mieter zwar berechtigt, den Balkon für seine Zwecke unter Berücksichtigung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme gegenüber dem Vermieter und den Nachbarn zu nutzen. Die Solaranlage stellt allerdings eine bauliche Veränderung mit Substanzeingriffen in das Eigentum der Vermieter dar, weil der aus der Solaranlage gewonnene Strom über neue Leitungen und den Lichtschalter in das vorhandene Stromnetz eingespeist wird.
Der Vermieter kann sich nach Auffassung des AG Stuttgart jedoch vorliegend ausnahmsweise nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Vertragswidrigkeit berufen, da dem Mieter ein Anspruch auf Genehmigung der Installation der Solaranlage zusteht. Zwar hat der Mieter grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Vermiet...