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B. AVB D&O / A-2 Versicherungsfall (Claims-made-Prinzip)

Dr. Rocco Jula
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Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine versicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrages oder einer sich ggf. hieran anschließenden Nachmeldefrist. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen eine versicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer, einer Tochtergesellschaft oder der versicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen eine versicherte Person zu haben.

I. Anspruchserhebungsprinzip (Claims-made-Prinzip)

 

Rz. 1

Die Bedingungen wählen für A-2 AVB D&O die Überschrift "Versicherungsfall (Claims-made-Prinzip)". Genau genommen handelt es sich allerdings nicht um die Definition des Versicherungsfalls. Diese Definition ist nämlich bereits in A-1 Abs. 1 AVB D&O enthalten. Danach gewährt der Versicherer Versicherungsschutz, "für den Fall, dass ein gegenwärtiges oder ehemaliges Mitglied des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft (versicherte Personen) wegen einer bei Ausübung dieser Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird."

 

Rz. 2

Bei A-2 AVB D&O wird der versicherte Zeitraum bestimmt. Man kann vertreten, dass der Zeitpunkt der Anspruchserhebung zum Versicherungsfall gehört, zwingend ist dies indes nicht. Es geht um die Frage, wann der Versicherungsfall eintreten muss, damit überhaupt Versicherungsschutz ausgelöst wird. Entscheidender Zeitpunkt ist die erstmalige Geltendmachung des Haftpflichtanspruchs gegen eine versicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrags. Damit ist in A-2 AVB D&O das sogenannte Claims-made-Prinzip (= Anspruchserhebungsprinzip) verankert. B...

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