Leitsatz

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet , die dem → Betriebsrat durch die Ausübung seiner Tätigkeit entstehenden Kosten zu übernehmen. Hierzu gehören auch die Kosten für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind (§ 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 BetrVG). Dabei muß allerdings sichergestellt sein, daß der Arbeitgeber durch die Finanzierung derartiger Seminare und Schulungen nicht mittelbar dazu gezwungen wird, die Gewerkschaften als den sozialen Gegenspieler des Arbeitgebers zu finanzieren. Das BAG spricht hierbei von der Sicherstellung des so genannten koalitionsrechtlichen Grundsatzes .

Werden solche für die Arbeit des Betriebsrats erforderlichen Schulungen oder Seminare durch eine Gewerkschaft durchgeführt, kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber nur diejenigen Kosten erstattet verlangen, die den tatsächlichen Selbstkosten entsprechen, die infolge der Durchführung betriebsverfassungsrechtlicher Schulungen tatsächlich entstanden sind. Damit der Arbeitgeber überprüfen kann, ob die Abrechnung auf Selbstkostenbasis erfolgt ist, muss der Veranstalter die berechneten Selbstkosten auch nachweisen können. Handelt es sich bei dem Veranstalter um eine gemeinnützige Einrichtung, wie z. B. einen eingetragenen Verein, ist infolge des steuerrechtlich anerkannten Statutes der Gemeinnützigkeit von vornherein im wesentlichen sichergestellt, daß keine Gewinnerzielung zugunsten der Gewerkschaften erfolgen kann. Beschränkt ein solcher Veranstalter seinen Seminarbetrieb auf die Durchführung betriebsverfassungsrechtlicher Schulungen ist i. d. R. nicht damit zu rechnen, dass ein interner Kostenausgleich zugunsten der Gewerkschaft erfolgt. Zum Nachweis der Erstattungsfähigkeit der Seminarkosten genügt somit eine Aufschlüsselung der auf den Seminarbetrieb entfallenden Kosten und die Angabe von Zuordnungskriterien . Darüber hinaus reicht es aus, wenn der Veranstalter seine Selbstkosten im Wege einer Mischkalkulation ermittelt, um eine Kostenunterdeckung einzelner Veranstaltungen durch Überschüsse aus anderen Seminaren auszugleichen und so Veranstaltungen im voraus zu einem Festpreis anzubieten. Diesen Anforderungen war der Veranstalter im konkreten Fall nachgekommen, so dass der Betriebsrat die schulungsbedingt angefallenen und erstattungsfähigen Selbstkosten ausreichend nachgewiesen hatte. Insofern war ein Erstattungsanspruch des Betriebsrats zu bejahen.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Beschluss vom 17.06.1998, 7 ABR 25/97

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