1Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen können von den zuständigen Behörden Sachverständige zugezogen werden. 2§ 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen[1] findet entsprechende Anwendung.
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