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ArbG Lörrach Urteil vom 24.03.2005 - 2 Ca 470/04

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf EUR 4.608,–.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der 1964 geborene Kläger ist seit dem 18.08.2000 bei der Beklagten als Bauhelfer tätig. Er erzielte zuletzt einen Monatslohn von EUR 1536.– brutto. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen für den Tief- und Straßenbau, das in der Form einer GmbH betrieben wird, die sich mittlerweile in Liquidation befindet. Sie beschäftigt jedenfalls weit mehr als 10 Arbeitnehmer.

Mit Schreiben vom 28.10.2004, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2004. Die Kündigung wird von der Beklagten damit begründet, dass der Betrieb stillgelegt werden müsse, da die wirtschaftliche und finanzielle Situation eine Fortführung des Unternehmens nicht gestatte.

Der Kläger hält die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung für unwirksam. Es werde bestritten, dass die Beklagte die Stilllegung und Liquidation wie behauptet zum 31.05.2005 beschlossen habe. Ergänzend werde bestritten, dass die Beklagte überhaupt eine Betriebsstilllegung plane.

Weiterhin werde gerügt, dass die Beklagte die ihr obliegende Mitteilungspflicht gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit gem. § 17 KSchG bei Massenentlassungen nicht vorgenommen habe.

Der Kläger beantragt daher

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 28.10.2004, zugegangen am gleichen Tag, zum 31.12.2004 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 31.12.2004 fortbesteht.

Die Beklagte beantragt

Klagabweisung.

Sie hält die angegriffene Kündigung für wirksam. Ein Stilllegungsbeschluss der Beklagten läge vor. Insgesamt habe es zwei Gesellsc...

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