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Arbeitslosengeld / 3.2 Anspruchsdauer

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Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung besteht für die Zeit der Teilnahme in der Regel bis zum Abschluss der Prüfung, wenn diese in einem angemessenen zeitlichen Abstand zum Ende der Unterrichtsveranstaltungen stattfindet.[1] Die Leistung wird auch während der anerkannten Maßnahmeferien fortgezahlt; einzelne Fehltage schließen den Leistungsanspruch grundsätzlich nicht aus.

Zur Dauer des Anspruchs gelten privilegierende Regelungen. Anders als beim Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit mindert sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung grundsätzlich nur "hälftig": Für jeweils 2 Tage des Bezugs von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung wird nur ein Tag der bewilligten Anspruchsdauer verbraucht. Der Anspruch kann sich zudem während der Weiterbildungsmaßnahme bzw. des Leistungsbezugs nicht erschöpfen, da nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme noch mindestens für 3 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit besteht. Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme weniger als 3 Monate betragen hat, wird die nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme bestehende Anspruchsdauer auf 3 Monate erhöht.[2]

 
Hinweis

Anspruchsdauerprivileg bei geförderter Weiterbildung

Beispiel 1

A hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 12 Monate erworben. Nach einer Arbeitslosigkeit von 3 Monaten nimmt er an einer geförderten 6-monatigen Weiterbildungsmaßnahme teil und erhält in dieser Zeit Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. Zu Beginn der Weiterbildungsmaßnahme beträgt der Restanspruch auf Arbeitslosengeld noch 9 Monate. Dieser Anspruch mindert sich während des 6-monatigen Bezugs von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nur hälftig, d. h. um 3 Monate. Bei Abs...

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