Generell nicht zum Einkommen im Sinne der Regelung gehört sog. "müheloses" Einkommen, also Einkommen, das nicht durch die Verwertung der Arbeitskraft erzielt worden ist. Die Anrechnung solcher Einkommen verstieße bei einer beitragsfinanzierten Leistung gegen das Versicherungsprinzip. Hierunter fallen beispielsweise

  • Kapital- bzw. Zinseinnahmen,
  • Schenkungen, Gewinne aus Lotto, Toto etc.
  • Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung,
  • Renten,
  • sonstige Sozialleistungen.
 
Hinweis

Verlustausgleich zwischen Einkommen aus einer Beschäftigung und aus einer Selbstständigkeit

Ein Verlustausgleich zwischen dem Einkommen aus Beschäftigung und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit oder zwischen Einkommen aus mehreren selbstständigen Tätigkeiten ist nach Auslegung der Arbeitsverwaltung möglich. Dies gilt jedoch nicht für einen Ausgleich mit "mühelosem Einkommen". Auch ein steuerrechtlich möglicher Verlustvortrag oder Verlustrücktrag wird nicht berücksichtigt, da sich das Einkommen in diesen Fällen auf unterschiedliche Veranlagungszeiträume bezieht.

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