Üblicherweise erhalten die Prozessfinanzierer 30 Prozent von einem Ertrag bis 500.000,00 EUR, von überschießenden Beträgen 20 Prozent. Wird der Streit noch vor Beginn einer gerichtlichen Auseinandersetzung vergleichsweise oder durch eine Mediation beendet, kann sich die Beteiligung ermäßigen. In Einzelfällen sind jedoch Abweichungen bei der Beteiligung nach oben wie nach unten durch individuelle Absprachen möglich.

Die Erfolgsbeteiligungen bemessen sich vom sogenannten "Nettoertrag". Das bedeutet, dass zunächst alle eventuell verbleibenden Verfahrenskosten (von wem auch immer vorfinanziert) aus dem Erlös beglichen werden, ehe die abschließende Verteilung stattfindet.

 

Beispiel

Es werden 1,2 Mio. eingeklagt. Die Parteien vergleichen sich – bei Kostenaufhebung – dergestalt, dass der Beklagte 800.000,00 EUR zahlt.

Durch die Kostenaufhebung verbleiben rund 44.000,00 EUR an Kosten, die zunächst aus dem Ertrag bedient werden.

Vom verbleibenden Betrag von 756.000,00 EUR erhält der Mandant 554.800,00 EUR und der Prozessfinanzierer 201.200,00 EUR (30 Prozent von 500.000,00 EUR, 20 Prozent von 256.000,00 EUR).

Die Erfolgsbeteiligung des Finanzierers ist umsatzsteuerbefreit (§ 4 Nr. 8g UStG).

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