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AGS 1/2012, Beschlussform der Nichtabhilfeentscheidung; rechtliches Gehör im Kostenfestsetzungsverfahren

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GG Art. 103 ZPO §§ 572, 321a, 104

Leitsatz

  1. Die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung hat durch Beschluss zu ergehen, der den Parteien formlos mitzuteilen ist.
  2. Die weit verbreitete Praxis, den Kostenfestsetzungsbeschluss sofort zu erlassen und dem Antragsgegner mit dem Beschluss Kostenrechnung und Kostenfestsetzungsantrag zu übersenden, entspricht zwar der ZPO, dürfte aber dem rechtsstaatlichen Gebot des rechtlichen Gehörs zuwiderlaufen.
  3. Der Mangel des rechtlichen Gehörs kann im Beschwerdeverfahren geheilt werden, weil die Nachholung des rechtlichen Gehörs durchaus rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.4.2011 – I-24 W 29/11

1 Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Rechtsmittel ist aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der Verfügungen der Rechtspflegerin unbegründet.

Das Beschwerdegericht ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde befugt. Zwar ist die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung des LG – Rechtspflegerin – gem. § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO insofern verfahrensfehlerhaft, als diese Entscheidung durch schlichte Verfügung getroffen worden ist. Dass nämlich die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung durch Beschluss zu ergehen hat, entspricht der ganz h.M. in Rspr. und Lit. (KG KGR 2008, 204; OLG Stuttgart MDR 2003 110 [111]; OLG Koblenz Rpfleger 1978, 104 [105] zur Nichtabhilfe und Vorlage nach § 11 RPflG a.F.; MünchKom/Lipp, ZPO, 3. Aufl., § 572 Rn 10; Zöller/Gummer, ZPO, 28. Aufl. § 572 Rn 10; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 572 Rn 9). Der Nichtabhilfebeschluss ist den Parteien nach § 329 Abs. 2 S. 1 ZPO formlos mitzuteilen (Musielak/Ball a.a.O.; MüKo/Lipp a.a.O. Rn 12). Dieser Auffassung hat sich der Senat schon durch Beschl. v. 29.10.2...

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