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AGS 11/2019, Gegenstandswert im Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO

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VwGO §§ 165 S. 2, 151, 172; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3

Leitsatz

Der Gegenstandswert eines Vollstreckungsverfahrens nach § 172 VwGO bestimmt sich nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung für den Gläubiger (Kläger des Ausgangsverfahrens) hat (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Dieser Wert ist zu schätzen und entspricht regelmäßig dem Wert des zugrundeliegenden Erkenntnisverfahrens.

VG München, Beschl. v. 30.8.2019 – M 22 M 19.32599

1 Sachverhalt

Die Antragstellerin (vormals: Beklagte) war mit rechtskräftigem Urteil verpflichtet worden, dem Antragsgegner (vormals: Kläger) unter teilweiser Aufhebung ihres vorangegangenen Bescheids die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Da die Antragstellerin dem vorbezeichneten Urteil in der Folge nicht nachgekommen war, beantragte der Antragsgegner die Vollstreckung aus dem Urteil nach § 172 VwGO. Das Vollstreckungsverfahren wurde nach Erlass des begehrten Bescheides übereinstimmend für erledigt erklärt und eingestellt; die Kosten dieses Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt.

Auf Antrag der Bevollmächtigten des Antragsgegners setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt 129,80 EUR notwendige Aufwendungen gegenüber der Antragstellerin fest. Die Festsetzung basierte auf folgenden Angaben der Bevollmächtigten des Antragsgegners:

 
Praxis-Beispiel
 
Gegenstandswert: 5.000,00 EUR  
0,3-Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV 90,90 EUR
Postpauschale 7002 VV 18,18 EUR
19% Mehrwertsteuer 20,72 EUR
  129,80 EUR

Hiergegen beantragte die Antragstellerin die Entscheidung des Gerichts. Zur Begründung wird im Wesentlichen angegeben, Streitgegenstand des Vollstreckungsverfahrens sei die Androhung eines Zwangsgeldes mit dem Ziel, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihrer Verpflichtung aus dem zugrunde liegenden Urteil nachkomme. Gem. Ziffer 1.7.1 des Strei...

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