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AGS 10/2021, Umsatzsteuer auf Reisekosten des Anwalts

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Nr. 7008 VV RVG

Leitsatz

Wendet der Anwalt in Erfüllung seines Mandats Reisekosten für öffentliche Verkehrsmittel auf, darf er nur die gezahlten Nettobeträge in seine Abrechnung aufnehmen und muss darauf dann 19 % Umsatzsteuer erheben. Das gilt auch dann, wenn die aufgewandten Reisekosten mit einem geringeren Umsatzsteuersatz belegt sind.

VG Würzburg, Beschl. v. 27.4.2021 – W 3 M 20.2128

I. Sachverhalt

Nach Abschluss des Verfahrens vor dem VG beantragte die Bevollmächtigte der Antragstellerin die Kostenfestsetzung, darunter auch die Kosten für zwei Bahnfahrten zum Termin zur mündlichen Verhandlung in Höhe. Zur Glaubhaftmachung legte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die entsprechenden Belege vor, die Fahrtkosten i.H.v. netto 17,24 EUR zzgl. 5 % Umsatzsteuer auswiesen, also insgesamt 18,10 EUR. Zur Erstattung angemeldet wurden diese Kosten in Höhe des Nettobetrages (17,24 EUR), zzgl. 19 % Umsatzsteuer, insgesamt also 20,00 EUR. Der Urkundsbeamte hat diese Fahrtkosten lediglich i.H.v. 18,10 EUR berücksichtigt, also unter Berücksichtigung eines Umsatzsteuersatzes von lediglich 5 %. Dies wurde damit begründet, dass in den nachgewiesenen und Bahnfahrtkosten bereits die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten sei. Für diese könne daher nicht erneut die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV festgesetzt werden. Der hiergegen gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung, dem der Urkundsbeamte nicht abgeholfen hat, hatte Erfolg.

II. Auch die Auslagen sind mit 19% zu versteuern

Unstreitig sind für die Bahnfahrt Nettokosten i.H.v. 17,24 EUR angefallen, die der Anwalt auch abrechnen kann. Die darauf erhobene Umsatzsteuer (hier 5 %) darf der Anwalt seinem Mandanten nicht in Rechnung stellen. Es handelt sich für ihn insoweit um einen durchlaufenden Posten. Der Anwalt ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, sodass er die in den Reisekosten enthaltene Umsatzsteuer gegenüb...

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