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AGS 10/2019, Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle

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GKG §§ 63, 68; ZPO § 3; InsO § 182

Leitsatz

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle (§ 182 InsO) ist nach der vom Prozessgericht zu schätzenden voraussichtlichen Insolvenzquote zu bestimmen; beträgt diese 0,00 %, so ist der Streitwert auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe nach der Tabelle in Anlage zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG festzusetzen.

OLG Hamm, Beschl. v. 29.7.2019 – 6 W 21/19

1 Sachverhalt

Die Klägerin hatte mit ihrem Versicherungsnehmer über einen Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsleistungen aus einer Krankentagegeldversicherung wegen Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages gestritten.

Zunächst hatte die Klägerin gegen den Versicherungsnehmer Klage erhoben, der die streitgegenständlichen Leistungen bezogen hatte. Insoweit wird Bezug genommen auf die Anspruchsbegründung v. 30.3.2017.

Nachdem über das Vermögen des Versicherungsnehmers mit Beschluss des AG v. 5.2.2018 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, hat der klagende Versicherer seine Forderung mit Schreiben v. 19.2.2018 zur Insolvenztabelle angemeldet. Mit Schriftsatz v. 16.5.2018, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat er den Klageantrag umgestellt auf Klage gegen den Insolvenzverwalter, gerichtet auf Feststellung, dass ihm die streitige Forderung als Insolvenzforderung zustehe.

Mit Schreiben v. 12.12.2018 hat der beklagte Insolvenzverwalter die streitgegenständliche Forderung anerkannt.

Das LG hat den Streitwert für den Rechtsstreit auf 207.075,20 EUR bis zum 18.8.2018 und für den Zeitraum danach auf 20.000,00 EUR (10 % der Hauptforderung) festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten. Der Beklagte ist der Ansicht, der Streitgegenstand bestimme sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung...

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OLG Hamm 6 W 21/19
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Leitsatz (amtlich) Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle (§ 182 InsO) ist nach der vom Prozessgericht zu schätzenden voraussichtlichen Insolvenzquote zu bestimmen; beträgt ...

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