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AGS 08/2009, Die Kosten in Verfahren, die die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen betreffen, nach neuem Recht

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Einführung

Das am 1.9.2009 in Kraft tretende FamFG regelt in Abschnitt 9 des Allgemeinen Teils Verfahren mit Auslandsbezug. Unterabschnitt 3 befasst sich mit der Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen. Nachfolgend werden die Kosten, soweit sie die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen betreffen (§ 107 FamFG) dargestellt.

I. Überblick

Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen (§ 107 Abs. 1 S. 1 FamFG). Dies gilt nicht, wenn ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben (§ 107 Abs. 1 S. 2 FamFG). Die Entscheidungsbefugnis kann einem oder mehreren OLG-Präsidenten übertragen werden (§ 107 Abs. 3 S. 1 FamFG). Wird die Feststellung beantragt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen (§ 107 Abs. 4 FamFG) oder dass sie nicht vorliegen (§ 107 Abs. 8 i.V.m. Abs. 4 FamFG), entscheidet die Landsjustizverwaltung darüber. Es handelt sich insoweit um ein verwaltungsrechtliches Verfahren, in dem die Landesjustizverwaltung von Amts wegen ermittelt. Das Anerkennungsverfahren gem. § 107 FamFG ist ein "Verfahren mit Auslandsbezug", das sowohl im FamFG als auch im FamGKG gesondert geregelt ist. Anerkennungsverfahren sind allerdings keine Familiensachen.

II. Anwaltsgebühren

1. Verfahren auf Anerkennung

Auch wenn die Entscheidung in den überwiegenden Bundesländern dem Präsidenten eines OLG übertragen ist, so entscheidet er nicht als Spruchkörper, sondern als Verwaltungsbehörde. Es handelt sich also um eine au...

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