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AGS 08-09/2018, Geltendmachung der Verwirkung im Kostenfestsetzungsverfahren

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ZPO § 91

Leitsatz

Der Einwand der Verwirkung ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.

OLG Braunschweig Beschl. v. 1.6.2018 – 1 WF 52/18

1 Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

Dem von der Antragsgegnerin erhobenen Einwand, der Kostenerstattungsanspruch sei verwirkt, weil der Antragsteller seit der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung mit der Einreichung seines Kostenfestsetzungsantrages gut dreieinhalb Jahre zugewartet habe, ist der Rechtspfleger bei der Kostenfestsetzung zu Recht nicht gefolgt.

Mit der ganz h.M. vertritt der Senat die Auffassung, dass eine etwaige Verwirkung des Kostenerstattungsanspruchs – ebenso wie andere materiell-rechtliche Einwendungen – im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig nicht zu prüfen ist (vgl. KG Rpfleger 1994, 385, Rn 5 m.w.N.; OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 1228 Rn 7; OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.5.2004 – 14 W 51/04, Rn 5 f., juris [= AGS 2005, 219]). Das Kostenfestsetzungsverfahren dient vom Ansatz her nur dazu, den in der vollstreckbaren Entscheidung enthaltenen Kostenausspruch der Höhe nach zu beziffern. Deswegen sind materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch grds. nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme hiervon kommt nur dann in Betracht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen einer Einwendung unstreitig sind oder zweifelsfrei feststehen (OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 104 Rn 21, Stichwort: materiell-rechtliche Einwendung m.w.N.). Solche Ausnahmen kommen jedoch gerade für den Einwand der Verwirkung nicht in Betracht. Einerseits ist die Frage der Verwirkung regelmäßig – wie auch hier – nicht unstreitig, da eine Partei, die einen Kostenfestsetzungsantrag mit zeitlicher Verzögeru...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Einwand der Verwirkung im Kostenfestsetzungsverfahren unzulässig  Leitsatz (amtlich) Der Einwand der Verwirkung ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.  Normenkette ZPO § 104  Verfahrensgang AG ...

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