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AGS 07/2021, Reisekosten des Rechtsanwalts am dritten Ort

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Nrn. 7003 ff. VV RVG; § 91 ZPO

Leitsatz

Beauftragt eine Partei einen Prozessbevollmächtigten an einem dritten Ort, obwohl dies nicht notwendig war, sind dessen Reisekosten gleichwohl zu erstatten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks.

LG Oldenburg, Beschl. v. 7.12.2020 – 13 O 1208/20

I. Sachverhalt

Die innerhalb des LG-Bezirks ansässige Beklagte war vor dem LG Oldenburg verklagt worden und hatte als Prozessbevollmächtigten einen Anwalt an einem dritten Ort beauftragt, also einen Anwalt, der weder am Gerichtsort noch am Sitz der Beklagten ansässig war. Nach Abschluss des Verfahrens meldete die Beklagte dessen Reisekosten zur Festsetzung an. Sie berief sich darauf, dass zwischen ihr und dem Prozessvollbevollmächtigten ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe und der Prozessbevollmächtigte in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Sachverhalte eingebunden sei. Das Gericht hat die Reisekosten lediglich i.H.d. höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Landgerichtbezirks festgesetzt.

II. Notwendigkeit der Beauftragung des Anwalts am dritten Ort

Grds. sind die Reisekosten eines Anwalts i.H.d. Entfernung zwischen dem Sitz der Partei und dem Gericht erstattungsfähig, da eine Partei grds. berechtigt ist, einen Anwalt an ihrem Sitz zu beauftragen (BGH AGS 2003, 97 = BRAGOreport 2003, 13). Es besteht keine Obliegenheit, einen am Gerichtsort ansässigen Anwalt zu beauftragen.

Wird ein Anwalt an einem dritten Ort beauftragt, so ist zunächst eine Notwendigkeitsprüfung durchzuführen. Danach war hier die Beauftragung des Anwalts am dritten Ort hier aber nicht notwendig. Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und dem Beklagtenvertreter führt für sich genommen noch nicht zur Notwendigkeit (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., 2021, Nr. 7003 bis 7006 VV Rn 131). Unerheblich ist insoweit auch, dass der Prozessbevollmächtigte in einer Vielza...

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