[Ohne Titel]

Auch für das Jahr 2024 wurden die sog. PKH-Freibeträge wieder angepasst. Dies ist Usus und also nichts Neues. Doch die aktuelle Anpassung der Freibeträge ist sehr deutlich höher ausgefallen und führt dazu, dass der Anwendungsbereich der davon Profitierenden ebenfalls deutlich wächst. Denn nicht nur in der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe spielt dies eine Rolle. Auch in der außergerichtlichen Rechtswahrnehmung wirkt sich die Erhöhung der PKH-Freibeträge aus, wie der folgende Beitrag zur Beratungshilfe zeigen soll.

I. Allgemeines

Wie jedes Jahr wurden auch zum Jahreswechsel 2023/2024 die PKH-Freibeträge angepasst. Aufgrund der PKH-Bekanntmachung zu § 115 ZPO[1] betragen die ab dem 1.1.2024 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b und Nr. 2 sowie S. 5 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, wie folgt:

 
Hinweis
 
  Freibetrag Bund Freibetrag im Landkreis Fürstenfeldbruck Freibetrag in der Landhauptstadt München Freibetrag im Landkreis München Freibetrag im Landkreis Starnberg

Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen

(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO)
282 EUR 295 EUR 296 EUR 290 EUR 297 EUR

Partei, Ehegatte oder Lebenspartner

(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO)
619 EUR 649 EUR 650 EUR 637 EUR 652 EUR

Freibetrag für unterhaltsberechtigte Erwachsene

(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO – Regelbedarfsstufe 3)
496 EUR 520 EUR 519 EUR 510 EUR 523 EUR

Freibetrag für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO – Regelbedarfsstufe 4)
518 EUR 540 EUR 541 EUR 534 EUR 543 EUR

Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO – Regelbedarfsstufe 5)
429 EUR 443 EUR 446 EUR 441 EUR 446 EUR

Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres

(§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO – Regelbedarfsstufe 6)
393 EUR 408 EUR 407 EUR 404 EUR 409 EUR

Die Höhe der Freibeträge ist dabei jeweils abhängig von den Regelsätzen nach § 28 SGB XII. Da diese in der Regel jedes Jahr nach oben angepasst werden, ändern sich auch die PKH-Freibeträge jährlich zum 1. Januar. Die PKH-Freibeträge bilden auch die Grundlage für die Berechnung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Beratungshilfe. Beratungshilfe sollen ja nur diejenigen erhalten, bei denen sowohl die wirtschaftlichen als auch die objektiven Voraussetzungen gegeben sind.

Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG wird Beratungshilfe dann gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. § 1 Abs. 2 BerHG verweist hierbei auf die Bestimmungen des Prozesskostenhilferechts. Nur wenn die Voraussetzungen zur Gewährung von ratenfreier Prozesskostenhilfe (PKH) vorliegen, wird Beratungshilfe gewährt.

Die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens, des zumutbar einzusetzenden Vermögens sowie die Frage, ob Raten zu zahlen wären, orientiert sich damit an § 115 ZPO. Dieser legt fest, inwieweit der hilfsbedürftige Rechtsuchende sein Einkommen und sein Vermögen für die Beratungshilfekosten einzusetzen hat, die ihm voraussichtlich entstehen werden. Beratungshilfe wird final nur dann gewährt, wenn das ermittelte einzusetzende Einkommen weniger als 20,00 EUR beträgt (§ 1 Abs. 2 BerHG), die Berechnung des hälftigen verbleibenden Resteinkommens nach den Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO daher unter 10,00 EUR verbleibt (und somit keine Ratenzahlung zu erfolgen hätte) und kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. Die Berechnung der Ratenhöhe erfolgt dadurch, dass das ermittelte Resteinkommen halbiert und die sich so ergebende Monatsrate auf volle Euro abgerundet wird.

[1] PKH-Bekanntmachung 2024 vom 22.12.2023 (BGBl 2023 I Nr. 403).

II. Änderungen und deren Auswirkungen

Ab dem 1.1.2024 gilt derjenige als bedürftig, dem ein geringeres Einkommen als 20,00 EUR im Monat, gemessen an der obigen Berechnungsmethode, verbleibt. Zwar erscheint es legitim, die Freibeträge anzupassen, denn der starke Anstieg der Regelsätze bei Sozialhilfe und Bürgergeld um rund 12 % wirkt sich nach § 115 ZPO auch auf die Freibeträge bei PKH und damit auch auf die Beratungshilfe aus. Nachdem aber bereits vor einem Jahr – zum 1.1.2023 – die Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII[2] geändert und der Bereich des sog. Schonvermögens deutlich erhöht wurde, stellt sich die Frage: Welche Mandate können noch "normal" abgerechnet werden? Der Begriff der "kleineren Barbeträge" wurde zum 1.1.2023 massiv erhöht. Gem. § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII hat der Rechtsuchende zur Bestreitung anfallender Rechtsanwalts- bzw. Gerichtskosten neben seinem Einkommen sein gesamtes Vermögen einzusetzen. Vorhandenes Vermögen kann jedoch nur dann eingesetzt werden, soweit dieses durch Veräußerung, Belastung oder Beleihung oder auf andere Weise in flüssige Geldmittel umgesetzt werden kann. Was als Vermögen zu betrachten ist, wird durch die Verweisung auf § 90 SGB XII deutlich. Eine eigene Definition in § 115 ZPO h...

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