Das AG Berlin-Wedding hatte als Europäisches Mahngericht antragsgemäß einen europäischen Zahlungsbefehl erlassen. Hiergegen legte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin und späteren Beklagten Einspruch ein. Das AG gab daraufhin die Sache nach Art. 17 Abs. 1, 3 EuMVO i.V.m. § 1090 Abs. 2 ZPO an das LG Nürnberg-Fürth ab, das der Kläger auf Anfrage als zuständiges Prozessgericht bezeichnet hatte. Nach Eingang der Anspruchsbegründung ordnete das LG die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens an und wies den Kläger zugleich auf das Fehlen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte hin. Daraufhin nahm der Kläger seine Klage zurück, woraufhin das LG ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (§ 269 Abs. 3 ZPO).

Auf Antrag der Beklagten hat das LG die ihr vom Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten festgesetzt. Dabei ist es vom Anfall einer 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV ausgegangen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht vor allem geltend, der Beklagtenvertreter habe allenfalls eine 0,8-Gebühr nach Nr. 3101 VV verdient.

Die sofortige Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge