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Abmahnung bei "kleiner" Straftat nicht immer entbehrlich

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Leitsatz

Selbst Straftaten rechtfertigen nicht immer sofort eine fristlose Kündigung, manchmal muss erst durch Abmahnung reagiert werden. Grund: Nicht nur das Vergehen des Mitarbeiters ist isoliert zu betrachten, es müssen die gesamten Umstände berücksichtigt werden.

 

Sachverhalt

Der Personalleiter eines mittelständischen Unternehmens legte dem Geschäftsführer einen Arbeitsvertragsentwurf vor, durch den eine gewerbliche Arbeitnehmerin in der Betriebsabteilung "Metallkapselbereich/Musterfertigung" eingestellt werden sollte.

Nachdem der Geschäftsführer den Vertrag unterzeichnet hatte, änderte der Personalleiter die erste Seite des Vertragstexts durch folgenden Zusatz ab: "Des weiteren verpflichtet sich Frau K., wenn dies betrieblich erforderlich wird, auch in der Abteilung Lackherstellung zu arbeiten."

Durch die Abänderung verwirklichte der Arbeitnehmer den Straftatbestand der Urkundenfälschung. Die Ergänzung erfolgte zwar auf Wunsch des Betriebsrats und in Absprache mit dem Technischen Leiter des Unternehmens, jedoch ohne Wissen des Geschäftsführers. Der so abgeänderte Vertrag wurde der Arbeitnehmerin vorgelegt, die den Zusatz beanstandete. Nachdem der Geschäftsführer hiervon erfahren hatte, kündigte er dem Personalleiter fristlos und hilfsweise ordentlich. Er sähe das Vertrauensverhältnis als irreparabel zerstört, dadurch, dass der Arbeitnehmer die Urkundenfälschung begangen habe, auch wenn er seit 37 Jahren beanstandungslos gearbeitet habe. Wie schon die Ausgangsinstanz gab das LAG Rheinland-Pfalz der Kündigungsschutzklage des Personalleiters statt. Bei einem Fall von Urkundenfälschung ist nicht in jedem Fall eine außerordentliche Kündigung angemessen, vielmehr sind die Gesamtumstände des Einzelfalls zu betrachten. Danach war eine Abmahnung nicht entbehrlich.

Zu berücksicht...

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