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§ 9 Recht der Personengesellschaften / (5) Kündigung der Gesellschaft

Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
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Rz. 1000

Bei der GmbH sieht das Gesetz kein Kündigungsrecht vor. Den Gesellschaftern einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen KG steht dagegen das Recht zu, die Gesellschaft jeweils zum Schluss eines Geschäftsjahrs mit einer Frist von 6 Monaten zu kündigen (§§ 161 Abs. 2, 132 Abs. 1 HGB). Ferner steht sowohl den Gesellschaftern einer unbefristeten als auch den Gesellschaftern einer befristeten KG gem. §§ 161 Abs. 2, 132 Abs. 2, 3 HGB das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Schließlich hat grds. der volljährig gewordene Gesellschafter einer KG gem. §§ 161 Abs. 2, 132 Abs. 4 HGB unter den dort genannten Voraussetzungen ein Kündigungsrecht. Letzteres besteht indessen nicht, wenn der volljährig gewordene Kommanditist eine Beteiligung hält, bei der die Haftsumme vollständig aufgebracht ist und in der Folge auch nicht zurückgewährt wurde.[1371] In diesen Fällen ist eine das Sonderkündigungsrecht rechtfertigende persönliche Haftung des betreffenden Kommanditisten nämlich nicht zu befürchten.[1372] Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund und das Kündigungsrecht des volljährig gewordenen Gesellschafters können nicht gesellschaftsvertraglich abbedungen werden (§§ 161 Abs. 2, 132 Abs. 6 HGB). Eine gesellschaftsvertragliche Modifizierung des ordentlichen Kündigungsrechts muss sich am Maßstab des § 138 BGB messen lassen. Im Interesse des Gleichlaufs zwischen beiden Gesellschaften könnte auch den Gesellschaftern der GmbH ein entsprechendes ordentliches Kündigungsrecht eingeräumt werden. Vielfach wird eine solche Regelung allein noch nicht ausreichend sein. Denn danach ist die Kündigung beider Gesellschaften zwar nur unter einheitlichen Voraussetzungen und mit denselben Rechtsfolgen möglich. Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass ein Gesellschaf...

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