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§ 8 Sachschaden / a) Anspruchshöhe bei konkreter Bezifferung

Dr. Michael Nugel
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Rz. 374

Wie bereits ausgeführt, scheidet eine Pauschalierung der Nutzungsausfallentschädigung dort aus, wo dem Geschädigten eine konkrete Bezifferung des dadurch verursachten Schadens möglich ist. Wird das Unfallfahrzeug gewerblich oder behördlich genutzt und dient es unmittelbar der Einnahmeerzielung, findet die Gebrauchsentbehrung in aller Regel ihren Niederschlag im entgangenen Gewinn. Hierzu bedarf es grundsätzlich spezifizierter Darlegungen, welche Umsätze gerade im Ausfallzeitraum mit dem konkreten Fahrzeug erzielt worden wären und welche im Einzelnen darzulegenden Kosten des gesamten Betriebs dem gegenüberstanden.[505]

 

Rz. 375

 

Beispiele

Handelt es sich bei dem Unfallfahrzeug um einen Fahrschulwagen, stellt sich der Nutzungsausfallschaden als konkret zu beziffernder Netto-Gewinnausfall dar, der sich aus den ausgefallenen Fahrstunden während der Ausfallzeit ergibt.[506]

Handelt es sich bei dem Unfallfahrzeug um ein Taxi, wird der entgangene Gewinn dadurch errechnet, dass von den Bruttoeinnahmen die ersparten Aufwendungen abgezogen werden.[507] Wird das Taxi sowohl privat als auch gewerblich genutzt, kann für den privaten Nutzungsausfall pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung und für den gewerblichen Ausfall der Gewinnentgang geltend gemacht werden.[508] In einzelnen Gerichtsbezirken (u.a. Hamburg) wird der Verdienstausfall zur Vermeidung zeit- und kostenintensiver Sachverständigengutachten im Wege der richterlichen Schätzung mit 40 EUR (Einschichtbetrieb) bzw. 80 EUR pro Tag (Zweischichtbetrieb) bestimmt.

[505] OLG Köln VersR 1997, 506.
[506] BGH DAR 1971, 266, 267.
[507] BGH VersR 1979, 936.
[508] OLG Düsseldorf zfs 1993, 338, 339; OLG Hamm NJW-RR 1989, 1194.

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