Rz. 369

Erhebliche praktische Bedeutung besitzen die in den Heimgesetzen enthaltenen Bestimmungen, die es dem Träger sowie der Leitung und den Beschäftigten eines Alten- oder Pflegeheims untersagen, sich geld- oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Maßgebend war ursprünglich § 14 HeimG des Bundes. Mit der Föderalismusreform 2009 ist die Gesetzgebungszuständigkeit für das Heimrecht auf die Länder übergegangen. Seither sind die Heimgesetze der Länder anzuwenden. Die ursprünglich in § 14 HeimG[439] normiert gewesenen Zuwendungsverbote von Todes wegen wurden seit der Föderalismusreform in den Bundesländern neu geregelt.

Mit der Föderalismusreform wurde die Gesetzgebungskompetenz für das Heimwesen in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder übertragen, indem das Heimrecht aus der "öffentlichen Fürsorge" des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG herausgenommen wurde. Das "Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform" vom 29.7.2009[440] setzte die Reform in diesem Bereich um.

Dem Bund steht keine Gesetzgebungsbefugnis in diesem Bereich mehr zu, Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG. Nach Art. 125a Abs. 1 GG gilt jedoch Recht, das aufgrund bestehender Gesetzgebungsbefugnis des Bundes vor dem 1.9.2006 erlassen wurde, als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden. Das Heimgesetz des Bundes galt aufgrund des Art. 125a Abs. 1 GG in den einzelnen Bundesländern so lange, bis das jeweilige Land von seiner neuen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hatte.

Noch hat die Rechtsprechung kein sicheres Instrumentarium für alle in den unterschiedlichsten Richtungen auftretende Abgrenzungskriterien gefunden. Das Bemühen um eine homogene Rechtspraxis ist jedoch deutlich zu erkennen.

 

Rz. 370

Alle Bundesländer haben eigene Heimgesetze erlassen. Sie sind zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft getreten. Teilweise beziehen sich die Neuregelungen nicht nur auf Heime, sondern auch auf betreutes Wohnen und ähnliche Wohnformen. Dies macht die Rechtslage sehr unübersichtlich. Soweit es um das bisherige Zuwendungsverbot des § 14 HeimG geht, haben aber nahezu alle Landesgesetze entweder gleichlautende oder inhaltsgleiche Verbotsnormen aufgenommen.

 

Rz. 371

Die Landesheimgesetze enthalten überwiegend Regelungen, die weitgehend, teils nahezu wörtlich mit § 14 HeimG des Bundes übereinstimmen. Die jeweils geltende aktuelle Fassung muss im konkreten Einzelfall geklärt werden, da die Ländergesetze häufig geändert werden.

 

Rz. 372

Die heimgesetzlichen Bestimmungen enthalten, wenn man sie mit der h.M. auf Testamente anwendet, zwar ein Verbot testamentarischer Verfügungen, nicht aber eine zivilrechtliche Rechtsfolge. Die Heimgesetze sehen bei Verstößen nur die Ahndung als Ordnungswidrigkeit vor (§ 21 HeimG). Die bürgerlich-rechtliche Folge der Nichtigkeit testamentarischer Verfügungen entnimmt die h.M. aus § 134 BGB.

Das Heimgesetz des Bundes enthielt auch bürgerlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere über Abschluss, Inhalt und Kündigung der zwischen Heimbewohnern und Heimträger bestehenden Verträge. Diese Vorschriften sind 2009 im Zusammenhang mit der Föderalismusreform durch ein neues Bundesgesetz, das Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und BetreuungsvertragsgesetzWBVG)[441] v. 29.7.2009, ersetzt worden.

Im Folgenden wird aus Gründen der Vereinfachung als Modell der Text des § 14 HeimG des Bundes zugrunde gelegt. Im Einzelfall muss die Rechtslage anhand des einschlägigen Landesgesetzes geklärt werden.

[439] HeimG v. 7.8.1974, BGBl I 1974, 1873.
[440] BGBl I 2009, 2319.
[441] BGBl I 2009, 2319.

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