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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 2. Länderkompetenz für das Heimrecht durch die Föderalismusreform

Walter Krug
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Rz. 369

Erhebliche praktische Bedeutung besitzen die in den Heimgesetzen enthaltenen Bestimmungen, die es dem Träger sowie der Leitung und den Beschäftigten eines Alten- oder Pflegeheims untersagen, sich geld- oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Maßgebend war ursprünglich § 14 HeimG des Bundes. Mit der Föderalismusreform 2009 ist die Gesetzgebungszuständigkeit für das Heimrecht auf die Länder übergegangen. Seither sind die Heimgesetze der Länder anzuwenden. Die ursprünglich in § 14 HeimG[439] normiert gewesenen Zuwendungsverbote von Todes wegen wurden seit der Föderalismusreform in den Bundesländern neu geregelt.

Mit der Föderalismusreform wurde die Gesetzgebungskompetenz für das Heimwesen in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder übertragen, indem das Heimrecht aus der "öffentlichen Fürsorge" des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG herausgenommen wurde. Das "Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform" vom 29.7.2009[440] setzte die Reform in diesem Bereich um.

Dem Bund steht keine Gesetzgebungsbefugnis in diesem Bereich mehr zu, Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG. Nach Art. 125a Abs. 1 GG gilt jedoch Recht, das aufgrund bestehender Gesetzgebungsbefugnis des Bundes vor dem 1.9.2006 erlassen wurde, als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden. Das Heimgesetz des Bundes galt aufgrund des Art. 125a Abs. 1 GG in den einzelnen Bundesländern so lange, bis das jeweilige Land von seiner neuen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hatte.

Noch hat die Rechtsprechung kein sicheres Instrumentarium für alle in den unterschiedlichsten Richtungen auftretende Abgrenzungskriterien gefunden. Das Bemühen um eine homogene Rechtspraxis ist jedoch deutlich zu erke...

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