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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 4. Eintrittsrecht des Bezugsberechtigten

Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
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Rz. 809

Aus dem dargestellten Zweck der Lebensversicherung heraus, auch besondere Risiken oder nahe stehende Personen abzusichern, gibt § 170 Abs. 1 VVG (§ 177 Abs. 1 VVG a.F.) dem im Versicherungsschein namentlich bezeichneten Bezugsberechtigten und für den Fall, dass es an einer solchen Bestimmung fehlt, nach § 170 Abs. 1 VVG (§ 177 Abs. 2 VVG) auch dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern des Versicherungsnehmers ein Recht zum Eintritt in die Versicherung.

 

Rz. 810

Der Eintritt in die Versicherung hat durch Anzeige gegenüber dem Versicherer binnen einer Frist von einem Monat nach der Kenntnis des Eintrittsberechtigten von der Pfändung zu erfolgen. Der Eintritt setzt die Zustimmung des Versicherungsnehmers voraus.

 

Rz. 811

 

Hinweis

Der Gläubiger kann dem Eintritt zuvorkommen, wenn er schon zuvor den Versicherungsvertrag gekündigt hat und der Rückkaufswert damit fällig geworden ist. Insoweit sollte der Eintretende die Monatsfrist nicht voll ausschöpfen und der Gläubiger, der diesen Verwertungsweg wählt, möglichst schnell den Vertrag kündigen.

 

Rz. 812

Der Eintritt sollte auch unverzüglich dem Gläubiger gegenüber angezeigt werden. Der Eintritt hat zur Konsequenz, dass der Eintretende den Gläubiger in Höhe des Rückkaufswertes zu befriedigen hat, § 170 Abs. 1 S. 2 VVG (§ 177 Abs. 1 S. 2 VVG). Der Gläubiger geht also nicht leer aus, sondern ihm ist lediglich der Weg der anderweitigen Verwertung über § 844 ZPO versperrt.

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