Klaus von Brocke
, Dr. Stefan Müller
Rz. 196
Die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft wird wegen ihrer steuerrechtlichen Transparenz aus deutscher Sicht grundsätzlich wie eine ausländische Betriebsstätte des Mitunternehmers behandelt. Damit kann prinzipiell auf die Ausführungen in Rdn 154–187 verwiesen werden. Nachfolgend wird lediglich noch auf Besonderheiten eingegangen.
a) Nicht-Vorliegen eines DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sitzstaat der Personengesellschaft
Rz. 197
Existiert kein DBA, bestehen Besonderheiten insbesondere dann, wenn die Personengesellschaft nach dem nationalen Recht des Sitzstaates selbst körperschaftsteuerpflichtig ist. Die insoweit entstehende ausländische Körperschaftsteuer ist jedoch nach § 26 KStG i.V.m. § 34c EStG anrechenbar bzw. abziehbar.
Rz. 198
Werden die Einkünfte jedoch anschließend ausgeschüttet, stellt diese Ausschüttung aus deutscher Sicht lediglich eine Entnahme des dem Gesellschafter aufgrund der nach deutschem Recht bestehenden steuerlichen Transparenz ohnehin bereits zugerechneten Gewinnanteils dar. Sollte der ausländische Staat auf solche Ausschüttungen eine Quellensteuer erheben, wäre diese mangels entsprechender in Deutschland zu versteuernder Einkünfte nicht anrechenbar oder abziehbar.
Rz. 199
Werden auf Sondervergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 2. HS EStG (z.B. Lizenzgebühren, Zinsen) von dem ausländischen Staat Quellensteuern erhoben, so wären diese prinzipiell auch anrechenbar. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Sondervergütung dem Mitunternehmer zwar zunächst in voller Höhe als ausländischer Ertrag zugerechnet wird, sein Gewinnanteil aus der ausländischen Personengesellschaft wird jedoch auch anteilig um die aufwandswirksame Sondervergütung reduziert. Dadurch kann es zu einem sog. Anrechnungsüberhang kommen, d.h. die Quellensteuer ist nicht (vollständig) anrechenbar, so dass sie nur noch als Betriebs...