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§ 6 Vermächtnisrecht / 3. Wahlvermächtnis (§ 2154 BGB)

Thomas Maulbetsch
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Rz. 58

Soll der Bedachte nur einen oder mehrere Gegenstände aus einer Vielzahl von Gegenständen erhalten, kann der Erblasser gem. § 2154 BGB ein Wahlvermächtnis anordnen. Dabei finden die Vorschriften über die Wahlschuld gem. §§ 262 bis 265 BGB ergänzend Anwendung.[146] Der Beschwerte bestimmt hier den Vermächtnisgegenstand. Der Erblasser kann die Wahl aber auch dem Bedachten oder einem Dritten überlassen. Mehrere Auswahlberechtigte können das Wahlrecht gem. § 747 S. 2 BGB nur gemeinsam ausüben. Wollte der Erblasser eigentlich nur einen bestimmten Gegenstand zuwenden und hat dabei jedoch diesen Gegenstand unklar bezeichnet, sodass die Bezeichnung auf mehrere sich im Nachlass befindliche Gegenstände passt, gelten ebenso die Regelungen über das Wahlvermächtnis.[147] Durch § 2154 BGB kann der Erblasser dem Vermächtnisnehmer oder einem Dritten die konkrete Bezeichnung des Vermächtnisgegenstands selbst überlassen. Lediglich die Gegenstände, die zur Auswahl stehen, muss der Erblasser bezeichnen. Hat der Erblasser den Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt, gilt zusätzlich noch § 2155 BGB als beschränktes Gattungsvermächtnis.[148] Für die Fristsetzung der Erklärung gilt § 2153 Abs. 3 S. 2 BGB analog.

Muster 6.6: Wahlvermächtnis

 

Muster 6.6: Wahlvermächtnis

Im Wege des Wahlvermächtnisses vermache ich meinem Freund _________________________ eines meiner sich in meinem Eigentum befindlichen Bilder – gleichgültig ob es sich dabei um ein Ölgemälde, Aquarell oder Druck handelt –, das er nach dem Eintritt des Erbfalls auswählt. Er hat die Auswahl, innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall zu treffen. Hat er bis dahin keine Auswahl getroffen, geht das Bestimmungsrecht auf den Erben über. Die Kosten der Vermächtniserfüllung trägt der Vermächtnisnehmer. Für den Fall, dass der Vermächt...

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