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§ 6 Tabellen / a) Anlage 9 (zu § 14 BewG)

Jürgen Jahnke
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Rz. 59

Die Anlage 9 zu § 14 BewG a.F.[34] bestimmt den Kapitalwert[35] einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem EUR.

 

Rz. 60

Die Anlage 9 (zu § 14) wurde m.W.v. 1.1.2009 aufgehoben.[36] Das ist allerdings kein Hinderungsgrund, die Tabellen im Rahmen von § 287 ZPO (der die Beurteilung sehr weit gestaltet)[37] indiziell beizuziehen. Das Bundesministerium ist nach § 14 Abs. 1 S. 4 BewG aufgefordert, regelmäßig in Tabellenform den Vervielfältiger zusammenzustellen.[38]

 

Rz. 61

 

Beispiel 6.8

An eine "heute" 35-jährige Frau sind bis zu ihrem Tode jährlich 10.000,00 EUR zu zahlen.

Dies entspricht einem heutigen Barwert von

10.000,00 EUR/Jahr * KF 16,486 = 164.860,00 EUR

 

Rz. 62

 

Tabelle 6.6: Anlage 9 zu § 14 BewG a.F. (Leibrententabelle)

Alter[39] Mann Frau Alter Mann Frau Alter Mann Frau
0 17,908 18,136            
1 18,040 18,239 41 14,775 15,770 81 4,456 5,317
2 18,019 18,227 42 14,598 15,632 82 4,228 5,022
3 17,992 18,210 43 14,415 15,489 83 4,010 4,739
4 17,961 18,189 44 14,225 15,341 84 3,802 4,468
5 17,927 18,166 45 14,030 15,186 85 3,603 4,210
6 17,891 18,142 46 13,828 15,025 86 3,415 3,964
7 17,853 18,115 47 13,620 14,858 87 3,235 3,731
8 17,813 18,087 48 13,406 14,684 88 3,065 3,511
9 17,769 18,058 49 13,187 14,503 89 2,904 3,304
10 17,723 18,026 50 12,961 14,316 90 2,753 3,109
11 17,674 17,993 51 12,730 14,122 91 2,609 2,927
12 17,623 17,958 52 12,494 13,920 92 2,475 2,756
13 17,569 17,921 53 12,253 13,711 93 2,348 2,597
14 17,512 17,882 54 12,008 13,495 94 2,229 2,448
15 17,453 17,842 55 11,759 13,271 95 2,118 2,310
16 17,393 17,800 56 11,506 13,040 96 2,014 2,183
17 17,332 17,756 57 11,249 12,801 97 1,917 2,064
18 17,272 17,712 58 10,987 12,553 98 1,826 1,955
19 17,212 17,665 59 10,720 12,298 99 1,741 1,854
20 17,151 17,616 60 10,448 12,034 100 1,66...

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