Rz. 260

Sofern die erste Stufe der Klage abgeschlossen ist, muss – sofern der Erbschaftsbesitzer weiterhin keine Auskunft erteilt – die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Muster 6.46: Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO

 

Muster 6.46: Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO

Muster: Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO

Per beA

An das Landgericht

_________________________

Mein Zeichen: _________________________

Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO wegen Auskunft

unter der aufschiebenden Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe

In Sachen

_________________________ ./. _________________________

Wegen Auskunft u.a.

– Az._________________________ –

überreiche ich das vollstreckbare Teil-Versäumnisurteil vom _________________________ mit Zustellungsnachweis.

Namens und in Vollmacht des Gläubigers beantrage ich,

zur Erzwingung der aufgrund des Teil-Versäumnisurteils vom _________________________ persönlich zu erteilenden Auskunft des Schuldners darüber,

welche Gegenstände zum Zeitpunkt des Erbfalls zum Bestand des Nachlasses der am _________________________ verstorbenen _________________________ gehörten und in seinen Besitz gelangten,
welche Gegenstände sich davon noch heute in seinem Besitz befinden,
wo nicht mehr vorhandene Erbschaftsgegenstände verblieben sind,
was er aus dem Verkauf nicht mehr vorhandener Erbschaftsgegenstände erlangt hat,
welche Nutzungen und Früchte er aus den zum Nachlass gehörenden Gegenständen gezogen hat.

ein Zwangsgeld – und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann – Zwangshaft festzusetzen.

Ferner wird beantragt,

ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und dem Schuldner eine Frist zur Stellungnahme von nicht mehr als 10 Tagen zu setzen.

Des Weiteren beantrage ich,

dem Gläubiger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners zu gewähren.

Nach Abschluss des Verfahrens bitte ich um Rückgabe des Urteils und um eine vollstreckbare Ausfertigung des beantragten Beschlusses nebst Zustellungsbescheinigung.

Begründung:

I.

Der Schuldner ist aufgrund des vollstreckbaren Titels vom _________________________ verpflichtet, dem Gläubiger persönlich Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am _________________________ verstorbenen _________________________ und den Verbleib der Nachlassgegenstände zu erteilen. Der Schuldner ist seiner Verpflichtung bis zum heutigen Tage nicht nachgekommen. Es ist deshalb notwendig, ein empfindliches Zwangsgeld festzusetzen, zumal bekannt ist, dass der Schuldner Geldmittel in Höhe von mindestens _________________________ EUR an sich genommen hat. Diesseits wird ein Zwangsgeld von mindestens _________________________ EUR für angemessen erachtet.

Einer vorherigen Androhung bedarf es nicht, § 888 Abs. 2 ZPO.

II.

Der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wird unter der aufschiebenden Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt.

Der Nachlass verfügt weiterhin über keine Werte, die die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche ermöglichen. Insoweit wird auf die beiliegende Bestätigung des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________ verwiesen.

Im Hinblick auf eine erforderlich fachgerechte Auswertung des Nachlassverzeichnisses und der weiteren Auskunft ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich (z.B. LG Koblenz, VE 4/02,48).

(Rechtsanwalt)

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